Abgas-Affäre: Seat-Händler muss Alhambra durch neuen ersetzen
Das Landgericht Regensburg hat ein äußerst verbraucherfreundliches Urteil gesprochen: Ein Seat-Händler muss einen betroffenen Alhambra nicht nur zurücknehmen, sondern auch durch einen fabrikneuen ersetzen, ohne eine Nutzungsentschädigung zu erhalten.

Ein Seat-Händler hat in der Abgas-Affäre vor dem Landgericht Regensburg eine empfindliche Niederlage einstecken müssen. Das Gericht verurteilte ihn am Mittwoch dazu, einen von der Abgas-Affäre betroffenen Seat Alhambra vom Kunden zurückzunehmen und diesen durch einen neuen Alhambra zu ersetzen (Az.: 7 O 967/16). Dies geht aus der Urteilsbegründung hervor, die »kfz-betrieb« vorliegt. Der Käufer muss dabei keine Nutzungsentschädigung an den Händler zahlen. Das Gericht gab damit dem Kläger weitestgehend Recht. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, der Seat-Partner kann gegen das Urteil in Berufung gehen und zudem binnen sechs Monaten Beschwerde gegen den Streitwert einlegen.
Der Kunde hatte den Seat Alhambra mit Zwei-Liter-Diesel-Motor im März 2015 gekauft. Nach Bekanntwerden der Abgas-Affäre verlangte er die Nachlieferung eines neuen Modells aus der zwischenzeitlich überarbeiteten Baureihe. Ein Unterschied zwischen den Fahrzeugen ist beispielsweise, dass das ältere Auto nur die Euro-5-Abgasnorm erfüllt, der neuere Alhambra aber bereits die Euro-6-Norm. Eine Umrüstung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag lehnte der Kläger ab.
Der Händler argumentierte dagegen, dass dem Kunden lediglich ein Recht auf Nachbesserung zustehe. Eine Nachlieferung sei unmöglich. Zudem würden die Fahrzeuge der neuen Alhambra-Generation sich grundlegend von den Vorgänger-Modellen unterscheiden und könnten deswegen nicht miteinander verglichen werden. Darüber hinaus vertrat der Beklagte die Ansicht, dass der Kunde sein Auto bis zur Umrüstung, die weniger als eine Stunde dauere und den Händler selbst weniger als 100 Euro koste, ohne Einschränkung nutzen könne.
Das Landgericht Regensburg stützte seine Entscheidung auf mehrere Gründe. So stufte es beispielsweise die eingebaute Prüfstandserkennung in der Motorsteuerung des Fahrzeugs als gravierenden Sachmangel ein. Dieser Mangel gebe dem Kläger „gemäß § 437 Nr. 1 BGB das Recht Nacherfüllung zu verlangen, wobei er grundsätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder - wie hier - die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Dem Argument des Händlers, dass eine Nachlieferung unmöglich sei, trat das Gericht mit Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag entgegen. Darin sei festgeschrieben, dass der Käufer eines Fahrzeugs weitgehende Konstruktions- oder Formänderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen müsse und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelte. Die Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der Folgeproduktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserung aufweist.
Nachbesserung „erheblich nachteilhafter“
Auch den Hinweis, dass eine Umrüstung wesentlich kostengünstiger als ein Tausch der Autos sei, ließ das Gericht nicht gelten. Eine Nachbesserung sei im konkreten Fall für den Kläger „erheblich nachteilhafter“. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass derzeit noch ungewiss sei, ob das vom Händler angebotene Software-Update nachteilige Folgen haben könnte. Diese Unsicherheit könnte den Weiterverkaufswert des Autos beeinträchtigen. Bei mangelhafter Nachbesserung hätte dem Kunden nach Ansicht des Landgerichts Regensburg zudem eine Verjährung der Gewährleistungsrechte gedroht.
Laut der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die neben dem Kläger eine Vielzahl weiterer VW-Kunden in der Abgas-Affäre vertritt, handelt es sich bei dem Urteil um die erste Rechtsprechung in Deutschland, die einen Händler zur Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.
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