Anforderungen bei Durchrostungsgarantie

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wenn die Garantie laut Garantiebedingungen „Durchrostung“ von „innen nach außen“ umfasse, dann müsse ein Rostschaden auch an einem nicht außen liegenden Teil seine Ursache haben, entschied das Landgericht Wuppertal.

Das Landgericht (LG) Wuppertal fasst die Voraussetzungen für das Greifen einer Durchrostungsgarantie sehr eng. Wenn die Garantie laut Garantiebedingungen „Durchrostung“ von „innen nach außen“ umfasse, dann müsse ein Rostschaden auch an einem nicht außen liegenden Teil seine Ursache haben (Urteil vom 14.5.2013, AZ: 16 S 2/12).

Zum Hintergrund:Der Kläger berief sich im vorliegenden Fall wegen Rostschäden an den Türen seines Mercedes auf die „Mobilo-life“-Garantie, die laut Garantiebedingungen „Durchrostung“ von „innen nach außen“ an der „Karosserie“ umfasst.

Erstinstanzlich hatte das AG Mettmann die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die Türen nach Ansicht des Gerichts nicht zur Karosserie zu zählen seien, weil unter Karosserie nur das tragende Fahrzeuggestell zu verstehen sei. Dass diese enge Auslegung des Begriffes Karosserie nicht zu halten ist, da aus Sicht des typischen Kunden als Empfänger der Garantieerklärung gerade auch Türen, Kotflügel, Motor- und Heckklappe von dem Garantieschutz erfasst sind, stellte das LG Wuppertal deutlich klar.

Aussage des Gerichts

Das LG Wuppertal ließ die Klage wegen einer anderen Formulierung der Garantiebedingungen scheitern. Es sei keine Durchrostung von „innen nach außen“ gegeben:

„Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass keine von der Garantie umfasste Durchrostung 'von innen nach außen' festzustellen ist.

Die Beweislast dafür, dass es sich um eine Durchrostung von innen nach außen handelt, trägt der Kläger. Denn der Käufer muss beweisen, dass eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden ist und dass ein Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört, es also um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie erfasst wird (Staudinger, BGB, 2004, § 443, Rn. 48; BT-Drucksache 14/6040 S. 239 zu § 443 Abs. 2). Erst wenn dies feststeht, greift die Beweislastregelung des § 433 Abs. 2 BGB, so dass der Garantiegeber beweisen müsste, dass ein später aufgetretener Mangel keine Auswirkung des anfänglichen Zustandes des Kaufgegenstandes ist (Staudinger, aaO).

Der Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Eine Durchrostung 'von innen nach außen' liegt vor, wenn die Ursache des Rostes eine innere, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeuges war (KG, DAR 2013, 149). Dies konnte nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I im Gutachten vom 25.09.2012 nicht festgestellt werden. Danach befinden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wird der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung 'von innen nach außen' spricht.

Dies ist überzeugend und auch rechtlich zutreffend. Die Beklagte wollte keine Garantie gegen jeden Rost geben, was sich an den Einschränkungen 'Durchrostung' (dazu: OLG Stuttgart, NJW 2009, 1089) und 'von innen nach außen' zeigt. Vorliegend ging der Rost aber von den Türkanten aus, also einem außen liegenden Teil.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Rost ganz anscheinend unter der Lackschicht gebildet hat (vgl. S. 5 unten des Gutachtens), etwa aufgrund unsichtbarer oder unerkannter Lackfehler. Denn dies ist keine "innere" Ursache. Eine solche Interpretation würde den Wortlaut der Garantiebedingung "von innen nach außen“ sprengen.“

Das Urteil in der Praxis

Das LG Wuppertal besteht darauf, dass eine „Durchrostung von innen nach außen“ voraussetze, dass die Ursache des Rostes eine „innere, nämlich unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außenliegenden Teil des Fahrzeuges“ sein müsse.

An dieser Auslegung des Gerichts sind jedoch durchaus Zweifel angebracht. Denn die Formulierung „von innen nach außen“ könnte auch lediglich als Erläuterung zu verstehen sein, was eine „Durchrostung“ ist, nämlich die vollständige Durchdringung eines Bauteils durch Rost.

Es erschließt sich jedenfalls wiederum dem durchschnittlichen Kunden nicht, warum eine Durchrostung, die außen ihren Anfang nimmt, etwa aufgrund von Lackmängeln, nicht erfasst sein sollte. Kunden sollten jedenfalls weiterhin versuchen, ihre „Mobilo-life“-Garantie auch für solche Durchrostungen geltend machen, die außen ihren Anfang nehmen.

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