Anrechnung der Selbstbeteiligung bei Steinschlagreparaturen
Versicherungsnehmern ist anzuraten, vor der Erteilung eines Reparaturauftrages die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen und Vorgaben zu prüfen.

Ansprüche gegen den Kaskoversicherer beruhen stets auf dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag. Vor diesem Hintergrund ist es für den Versicherungsnehmer ratsam, die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen und Vorgaben vor Erteilung des Reparaturauftrages zu prüfen. Geschieht dies nicht, kann die Kaskoversicherung die Schadenregulierung unter Umständen bedingungsgemäß verweigern.
In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) Hannover am 20.10.2016 stritten die Parteien um einen Anspruch auf Zahlung von 84,92 Euro aus dem zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherungsvertrag (AZ: 557 C 6909/16).
Die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs war durch einen massiven Steinschlag beschädigt worden. Zwischen den Parteien war eine Selbstbeteiligung im Teilkaskoschadenfall in Höhe von 150 Euro ohne Werkstattbindung vereinbart.
Der Kläger hatte die Reparatur der Frontscheibe in einer Filiale eines bundesweit tätigen Autoglasers durchführen lassen, der in der Vergangenheit damit geworben hatte, dass die Reparatur eines Steinschlags für Kaskoversicherte kostenlos sei. Der Autoglaser war jedoch kein Kooperationspartner der Beklagten.
In den geltenden AGB der Beklagten heißt es dazu:
„A.2.12 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasschäden im Sinne von A.2.2.5, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns vermittelte Werkstatt repariert wird (Verbundglasreparatur).“
Der Kläger begehrte die Zahlung der in Höhe von 99,90 Euro angefallenen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes.
Das AG Hannover führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Beklagte grundsätzlich für die Kosten der Reparatur des Steinschlages unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes von 150 Euro haftet. Da die Reparaturkosten jedoch lediglich 99,90 Euro betrugen, verbleibt kein restlicher Anspruch des Klägers.
Die Voraussetzungen für einen Verzicht der Beklagten auf den Abzug des Selbstbehaltes liegen nicht vor, weil der Kläger sich vor Erteilung des Reparaturauftrages nicht mit der Beklagten abgestimmt hat. Diese Abstimmung ist jedoch gemäß Ziffer A.2.12 der AGB der Beklagten erforderlich und konnte im vorliegenden Fall auch von dem Kläger erwartet werden.
Es wäre dem Kläger im vorliegenden Fall möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich die Beklagte zu informieren und die Abstimmung mit ihr herbeizuführen. Dann hätte die Beklagte ihm auch bedingungsgemäß eine Werkstatt vermitteln können. Die Klage wurde daher abgewiesen.
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