Bei sicherheitsrelevanten Mängeln droht sofortiger Rücktritt

Autor Andreas Grimm

Sicherheitsrelevante Mängel sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Das gilt laut einem BGH-Urteil speziell für Händler. Moniert ein Kunde einen schwerwiegenden Mangel, muss sein Begehren eingehend geprüft werden.

(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)

Tritt an einem Fahrzeug nach dem Verkauf ein Mangel nur sporadisch, dafür aber in einem sicherheitsrelevanten Bereich auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug eingehend untersuchen, um den angezeigten Mangel zu finden und zu beheben. Unterlässt er dies und weist verweist den Kunden nur darauf, bei einem erneuten Auftreten des Problems wieder zu kommen, kann der Käufer ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Oktober 2016 entschieden (Az: VIII ZR 240/15).

Aus Sicht des zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH sei es dem Kläger trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht zumutbar gewesen, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Formal habe der Kläger zudem den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen genügt, indem er dem beklagten Händler eine Untersuchungsmöglichkeit eingeräumt und die Mangelsymptome hinreichend genau erklärt hatte.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger vom Händler einen gebrauchten Volvo V50 für 12.300 Euro gekauft. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben sei, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

Während einer daraufhin vom Händler durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der gerügte Mangel am Kupplungspedal nicht auf. Während der Kläger geltend macht, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, hatte der beklagte Händler lediglich mitgeteilt, es bestehe kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit. Er lehnte eine eingehende Untersuchung ab und forderte den Kläger auf bei erneutem Auftreten des Mangels wieder vorstellig zu werden.

Sicherheitsmangel statt Komformangel

Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Damit handelte er völlig zu Recht, befand nun der BGH. „Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen Komfortmangel, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel“, heißt es zur Begründung in einer Mitteilung der BGH-Pressestelle. Eine solche Fehlfunktion könne, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen.

Mit der Weigerung, tätig zu werden, sei der Händler dem berechtigten Nacherfüllungsverlangen des Kunden nicht gerecht geworden. „Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger - der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte - nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen“, heißt es weiter.

Ein Rücktritt sei auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) ausgeschlossen. Dieser konnte zwar mit geringen Kosten (433,49 Euro) letztlich beseitigt werden konnte, „doch solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war“.

Mit der Entscheidung bestätigte der BGH die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 (Az: 17 U 43/15), das bereits auf Rückabwicklung entschieden hatte. Dagegen war der Händler – letztlich erfolglos – vorgegangen.

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