EuGH: Endpreis muss Überführungskosten beinhalten
Beim Autokauf muss der Endpreis für den Käufer die Überführungskosten enthalten, wenn er für sie aufkommen soll und er keine Wahlmöglichkeit hat, etwa durch Selbstabholung ab Werk.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erhöht die Anforderungen an die Preistransparenz zugunsten der Käufer. Wie aus einem Urteil des höchsten europäischen Zivilgerichts vom 7. Juli 2016 hervorgeht, müssen die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge im Endpreis enthalten sein, wenn sie der Käufer am Ende auch tragen soll (Az.: C-476/14).
Wie der Branchenanwalt Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mitteilt, habe der EuGH mit der Entscheidung „eine seit Jahren umstrittene, sehr bedeutsame Rechtsfrage entschieden“. Der Bundesgerichtshof (BGH) müsse nun weitere Einzelheiten überprüfen.
Der BGH hatte sich in einem anhängigen Prozess in Deutschland an den EuGH gewendet, um zu klären wie entsprechende Europäische Richtlinien zu dem Thema auszulegen seien. Konkret ging es um die Frage, ob die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller oder Importeur zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssten.
Der EuGH hat diese Frage nun bejaht. Laut der Entscheidung verstößt eine Werbung wie „20.000,00 Euro zzgl. 1.000,00 Euro Überführungskosten“ gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchstabe a. der Richtlinie 98/6/EG vom 16.12.1996. Damit ist sie verboten.
In der angeführten Richtlinie heißt es unter anderem, dass die „Verpflichtung, den Verkaufspreis … anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (…).“ Zudem definiert Art.2, dass „im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck ‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge bezeichnet, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“.
Entsprechend heißt es im EuGH-Urteil: „Verlangt der Händler, der das Erzeugnis verkauft, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung dieses Erzeugnisses vom Hersteller an diesen Händler trägt, und sind diese – im Übrigen feststehenden – Kosten infolgedessen obligatorisch vom Verbraucher zu tragen, stellen sie einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dar.“
Bestätigung deutscher Gerichtsentscheide
Im verhandelten Fall hatte Citroën Commerce eine Werbeanzeige veröffentlicht. Sie enthielt folgende Angaben: „z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Die hochgestellte „1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung 10.04.2011 …“.
Daraufhin erhob die ZLW beim Landgericht Köln erfolgreich Klage gegen Citroën Commerce auf Unterlassung dieser Werbung, da diese nicht den Endpreis einschließlich der Überführungskosten enthalte. Citroën Commerce legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein und scheiterte erneut. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln waren der Auffassung, dass die fragliche Werbung wegen der fehlenden Angabe des Endpreises gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße.
Der schließlich vom Citroën Commerce angerufene Bundesgerichtshof legte schließlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas den Sachverhalt dem EuGH vor. Auf Basis der Hinweise des EuGH muss der BGH nun abschließend entscheiden. Bereits vor Anrufung des EuGH waren die Karlsruher Richter der Auffassung, dass eine gesonderte Angabe der Überführungskosten nur zulässig sei, wenn der Verbraucher wählen könne, „ob er das Fahrzeug beim Hersteller selbst abhole oder den Wagen an den Händler liefern lasse, oder wenn die Höhe der Kosten nicht im Voraus angegeben werden könne, weil die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei“. Diese Voraussetzungen sah der BGH im Ausgangsverfahren als nicht erfüllt an.
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