EuGH stärkt Verbraucher bei Sachmangel
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Position des (Auto-)Käufers in Sachmangel-Fragen deutlich gestärkt. Das wird sich auf die deutsche Rechtsprechung auswirken.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst (EuGH-Urteil vom 4.6.2015, AZ: C-497/13) die Position des (Auto-)Käufers in puncto Beweislast und Mangelnachweis zum Zeitpunkt der Sachübergabe deutlich gestärkt. Nach Auffassung des EuGH ist die im § 476 BGB geregelte „verbraucherschutzrechtliche Beweislastregelung“ im Sinne des Art. 5 III der Europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44 anzuwenden. »kfz-betrieb« berichtete bereits über das Urteil, im Folgenden erklärt „autorechtaktuell.de“ nochmals dessen Bedeutung für die Praxis.
Im vorliegenden Fall hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Vorlage eines niederländischen Berufungsgerichts zu entscheiden. Gegenstand des Rechtstreites war der Gebrauchtwagenkauf einer niederländischen Verbraucherin vom 27.5.2008 von einem niederländischen Händler.
Am 26.9.2008 fing das Auto während einer Fahrt Feuer und brannte vollständig aus. Das Fahrzeug wurde zum Verkäufer abgeschleppt und von dort aus zu einem Verschrottungsunternehmen gebracht. Infolge wurde kein technischer Bericht der Polizei über die Ursachen des Schadens erstellt.
Die Verschrottung fand letztlich am 8.5.2009 statt. Am 11.5.2009 forderte die Käuferin vom Verkäufer Schadenersatz für das zerstörte Fahrzeug und die im Wagen vorhandenen privaten Gegenstände. Die Schadenssumme bezifferte sie auf insgesamt 10.829 Euro. Die Ermittlung der Brandursache durch einen von der Käuferin beauftragten Gutachter war nicht mehr möglich, da das Auto zum Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung im Juli 2009 längst verschrottet war.
Da der Verkäufer keinen Schadenersatz leisten wollte, erhob die Käuferin am 26.10.2010 Klage vor dem Rechtbank Arnhem (Niederlande). Das Gericht wies die Klage in erster Instanz ab. Daraufhin legte die Käuferin Berufung beim Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande) ein. Dieses Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Hinblick auf die Europäische Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44 zur Vorabentscheidung mehrere Fragen vor:
Neben einigen Besonderheiten des niederländischen Rechts zur Meldung des Schadens und der Berufung auf die Verbrauchereigenschaft ging es um die auch im deutschen Recht relevante Frage der Anwendung der „verbraucherschutzrechtlichen Beweislastregelung“ (§ 476 BGB). Diese lautet: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Der Europäische Gerichtshof entschied im Hinblick auf die Beweislast und den Mangelnachweis zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe verbraucherfreundlicher als der deutsche Bundesgerichtshof. Der EuGH verurteilte den beklagten Autohändler zur Zahlung der von der geschädigten Autofahrerin eingeklagten Schadenssumme. Dagegen hatte der BGH die „verbraucherschutzrechtliche Beweislastregelung“ nach § 476 BGB bisher zu Lasten des Verbrauchers und zu Gunsten des Unternehmers/Kfz Händlers restriktiver ausgelegt.
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