Umweltsteuer benachteiligt Import
Die seit 2008 geltende Umweltsteuer in Rumänien benachteiligt importierte Gebrauchtwagen gegenüber inländischen Gebrauchten. Sie widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Unionsrecht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 7. April 2011 festgestellt, dass die rumänische Umweltsteuer die Einfuhr und die Inbetriebnahme von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten erschwert. Somit sei sie nicht mit Unionsrecht vereinbar.
Die Umweltsteuer wurde am 1. Juli 2008 in Rumänien eingeführt. Sie ist bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien zu entrichten, wobei nicht zwischen in Rumänien hergestellten Fahrzeugen und solchen, die in anderen Ländern produziert wurden, unterschieden wird. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wo das Fahrzeug erworben wurde oder welche Nationalität der Fahrzeugeigentümer besitzt. Auch wird kein Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen gemacht.
Obwohl keine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wirkt sich die Steuer mittelbar diskriminierend aus, wie der vorliegende Fall zeigt:
- Ein rumänischer Staatsangehöriger kaufte im Juli 2008 für 6.600 Euro in Deutschland ein Fahrzeug (Baujahr 1997). Bei der Zulassung in Rumänien musste er rund 2.200 Euro Umweltsteuer zahlen.
- Hätte er ein vergleichbares Fahrzeug auf dem rumänischen Markt gekauft, hätte er diese Steuer nicht zahlen müssen, da das Auto bereits in Rumänien zugelassen war. In diesem Punkt sieht der EuGH den Verstoß der Steuer gegen das Unionsrecht. Sie erschwert das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen im Vergleich zu gleichartigen Fahrzeugen des inländischen Marktes.
Diese Benachteiligung von importierten Gebrauchtfahrzeugen sei, so der EuGH, eine unrechtmäßige Förderung des Verkaufs inländischer Fahrzeuge. Die Umweltsteuer verstößt in dieser Form gegen die Wettbewerbsneutralität für inländische und eingeführte Waren, die durch Unionsrecht gewährleistet werden soll.
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