Gutachterkosten: Persönliche Besichtigung ist unverzichtbar

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist eine persönliche Inaugenscheinnahme durch den Gutachter notwendig. Das erstellte Gutachten beruht sonst nicht auf der eigenen Wahrnehmung und wird damit unbrauchbar.

(Bild: GTÜ)

Die persönliche Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs durch den Sachverständigen ist unverzichtbar. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Eberswalde hervor, dass die Gutachterkosten sonst für nicht erstattungsfähig hält (AG Eberswalde, Urteil vom 18.8.2015, AZ: 2 C 28/15). Außerdem wird durch das Fehlen der eigenen Wahrnehmung des Sachverständigen das Gutachten unbrauchbar.

Geschädigte, Versicherer und Kfz-Betriebe sollten deshalb bei der Gutachtenerstellung stets darauf bestehen, dass ein unabhängiger, qualifizierter Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug persönlich besichtigt und das Gutachten verantwortlich erstellt (vgl. auch AG Freudenstadt, Urteil vom 11.10.2012, AZ: 4 C 607/11; AG Dachau, Urteil vom 30.1.2013, AZ: 3 C 1146/10).

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien nach einem Verkehrsunfall um die Erstattung der Sachverständigenkosten für ein durch den Kläger beauftragtes Sachverständigengutachten. Das Gutachten war dabei in Saarwellingen erstellt worden, während die Besichtigung durch einen anderen Gutachter in Berlin erfolgte. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Sachverständigenkosten mit der Begründung, das Gutachten sei nicht verwertbar. Die Klage wurde abgewiesen.

Das AG Eberswalde stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass der Gutachter die von ihm vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat. Der Sachverständige war aufgrund des zugrunde liegenden Gutachtervertrages verpflichtet, für den Kläger ein Gutachten zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Sachverständige selbst das betreffende Fahrzeug des Klägers in Augenschein zu nehmen und zu begutachten hatte. Er konnte sich hierfür nicht auf die Besichtigung durch eine Hilfskraft oder einen anderen Gutachter stützen und sodann – lediglich – anhand der übermittelten Lichtbilder ein eigenes Gutachten erstellen. Das letztendlich erstellte Gutachten beruhte nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen und war damit unbrauchbar.

Da sich der Kläger dazu entschlossen habe, sowohl den Gutachter als auch die Rechtsanwälte an einem weit von seinem Wohnort entfernten Standort zu beauftragen, müsse er auch die sich hieraus ergebenden Nachteile tragen. Dazu zählt, dass vorliegend der beauftragte Gutachter das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein nehmen konnte und auch die Rechtsanwälte keine Reisekosten oder Erstattung für die Beauftragung eins Unterbevollmächtigten geltend machen können.

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