Kosten für Ergänzungsgutachten sind erstattungsfähig
Fordert die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Prüfbericht an, sind die entstehenden Kosten des Sachverständigengutachten zu erstatten. Dieses muss allerdings als erforderlich und angemessen angesehen werden.

Das Amtsgericht (AG) Landshut hält Kosten für Ergänzungsgutachten für erstattungsfähig (Urteil vom 18. Juli 2017, AZ: 2 C 773/17). Voraussetzung dafür ist, das diese durch einen sogenannten Prüfbericht der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Das Gutachten muss in diesem Rahmen als zweckmäßig und erforderlich anzusehen sein.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien unter anderem um die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 81,04 Euro. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Prüfberichts Abzüge im Rahmen der Reparaturkosten vorgenommen hatte, beauftragte der Kläger den auch zuvor beauftragten Sachverständigen mit einer entsprechenden Stellungnahme zu diesen Kürzungen. Daraufhin wurden die restlichen Reparaturkosten durch die Beklagte reguliert. Lediglich die Kosten der ergänzenden Stellungnahme wies die Beklagte zurück.
Zu den Entscheidungsgründen für das AG Landshut aus, Das AG Landshut führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erforderlicher und angemessener Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sind.
Die Beklagte hat erst nach Vorlage des ergänzenden Sachverständigengutachtens den geforderten Schadensbetrag bezahlt. Damit hat sie selbst gezeigt, dass sich aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten durchaus weitere Erkenntnisse ergaben. Somit bleibt es bei dem Grundsatz, wonach Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen und angemessenen Herstellungsaufwand gehören und damit zu erstatten sind. Die Kosten hierfür waren zudem auch angemessen, sodass die Beklagte zur vollumfänglichen Erstattung verurteilt wurde.
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