Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags
Im Falle der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags erhält der Verkäufer vom Käufer einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Dieser berechnet sich nach einer bestimmten Formel.
Im Falle der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags erhält der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung – sprich einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Diese berechnet sich nach der folgenden Formel:
[Bruttokaufpreis : Kfz-Lebensdauer in Kilometern] x gefahrene Kilometer = Nutzungswert.
Für Gebrauchtwagen gilt im Prinzip dasselbe. Hier erwirbt der Käufer für den im Vergleich zum Neuwagen reduzierten Kaufpreis auch eine reduzierte Restlaufleistung des Fahrzeugs. Insofern berechnet sich der Nutzungswert nach der Formel:
[Kaufpreis : Erwartete Restlaufleistung] x gefahrene Kilometer = Nutzungswert.
Achtung – auch für den Fall, dass es sich bei dem zur Zahlung des Nutzungsersatzes Verpflichteten um einen gewerblichen Käufer handelt, ist Mehrwertsteuer auf die Ersatzleistung nicht aufzuschlagen.
Hinzuweisen ist darauf, dass ein Anspruch auf Nutzungsersatz nur bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages infrage kommt. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, besteht ein Anspruch auf diesen Nutzungsersatz nicht.
Die Parteien stritten im konkreten Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 23.05.2013, AZ: 8 U 58/12) um Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages gemäß § 346 BGB. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob bei einem sogenannten „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung, der zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Kaufpreis veräußert wurde, in Bezug auf den bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu zahlenden Wertersatz auf einen eventuell höheren Verkehrswert abzustellen ist anstatt auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Darüber hinaus stritten die Parteien darüber, ob auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen Mehrwertsteuer aufzuschlagen sei oder nicht.
Das KG Berlin entschied: Auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages ist der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen – ausgehend vom konkret vereinbarten Bruttokaufpreis – nach folgender Formel zu ermitteln:
[Kaufpreis : Restlaufleistung] x gefahrene Kilometer = Nutzungswert
Trotz der Tatsache, dass es sich um einen so genannten jungen Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung handelt, der erheblich unter dem Neupreis verkauft wurde, ist auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abzustellen. Hierzu führt das KG Berlin aus:
„Eine Sonderbehandlung bei Verkauf eines „jungen“ gebrauchten Fahrzeugs mit geringer Fahrleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis (vorliegend: Vorführwagen mit 8.470 km 25 % unter Listenpreis) ist nicht anzuerkennen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung NJW 1995, 2159 ausdrücklich ausgesprochen, dass bei gebrauchten Fahrzeugen der „konkrete Altwagenpreis“ zugrunde zu legen ist.
Der Vorteil eines günstigen Kaufs kann dem Käufer nicht durch eine „objektivierte“, vom Kaufpreis gelöste Bewertung des Nutzungswerts genommen werden. Ein solcher Ansatz könnte sogar dazu führen, dass dem Verkäufer im Zuge der Rückabwicklung (bei Nutzung des Käufers im vollem Umfang der üblichen Gesamtlaufleistung) ein höherer Betrag als der vereinbarte Kaufpreis zufließt, was nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend ist daher, den vereinbarten Preis und nicht den Verkehrswert anzusetzen (insoweit auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3565), zumal klare und vorhersehbare Kriterien dafür, wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt, der zur Berechnung nach einem anderen Wert als dem gezahlten Kaufpreis führen soll, nicht ersichtlich sind.“
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