Oberlandesgericht verbietet Werbung mit Hyundai-Logo

Autor Jens Rehberg

In einem aktuellen Urteil wird einem Mitsubishi- und Ssangyong-Partner untersagt, mit einem farblich leicht veränderten Hyundai-Logo an der Fassade zu werben. „Hyundai-Spezialwerkstatt“ ging allerdings durch.

( Hyundai)

In einem aktuellen Urteil wird einem Mitsubishi- und Ssangyong-Partner untersagt, mit einem farblich leicht veränderten Hyundai-Logo an der Fassade zu werben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in München machte am Mittwoch in einer Pressemitteilung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen vom 25. Mai 2016 aufmerksam, wonach – unabhängig von markenrechtlichen Fragen – die Verwendung des Hyundai-Schriftzugs zusammen mit dem Hyundai-Logo den irreführenden Eindruck erwecke, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des genannten Importeurs (Az.: 2 U 514/15).

Der betroffene Kfz-Betrieb hatte an der Gebäudefassade, auf dem Betriebsgelände sowie auf dem Firmenbriefbogen prominent für die Marke Hyundai geworben und dabei ein farblich leicht abgewandeltes Herstellerlogo verwendet, obwohl er keinen Hyundai-Vertrag besitzt. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus außerdem mit dem Hinweis „Hyundai-Spezialwerkstatt“ geworben.

Das Landgericht Mühlhausen hatte zuvor eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges abgewiesen (18.06.2015, Az. HK O 98/14).

In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht Jena jetzt die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Pylon und dem Briefbogen als irreführend verboten.

Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde den Verbrauchern suggeriert, das Autohaus habe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Importeur. Damit, so das Oberlandesgericht ausdrücklich, seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten. Denn auch leichte farbliche Abweichungen in der Gestaltung der Werbemittel machten für den Durchschnittskonsumenten keinen Unterschied.

Die Verwendung des Hyundai-Logos sei im vorliegenden Fall gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben würde, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei.

Die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“ hält das Gericht dagegen für zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, das Autohaus sei in das Hyundai-Vertriebsnetz eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der entsprechenden Modelle vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.

„Das Urteil ist ein guter Wegweiser für die Branche, denn damit ist geklärt, dass die prominente Verwendung von Hersteller-Logos Vertragshändlern vorbehalten ist“, wird Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in der Pressemitteilung zitiert.

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