Onlineregeln sollen für stationären Handel gelten

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Christoph Baeuchle

Europäische Politiker wollten den Fernabsatz und Onlinehandel neu ordnen. Nun droht eine Ausweitungen der Rechte auf den stationären Handel. Die Auswirkungen auf Autohäuser und Werkstätten wären extrem. ZDK-Rechtsexperte Patrick Kaiser erläutert, worauf sich Kfz-Betriebe gefasst machen müssen.

ZDK-Rechtsexperte Patrick Kaiser.
ZDK-Rechtsexperte Patrick Kaiser.
(Bild: »kfz-betrieb«)

Redaktion: Herr Kaiser, die Europäische Kommission überarbeitet ihre Vorgaben zum Onlinewarenhandel und Fernabsatz. Was ändert sich?

Patrick Kaiser: Bislang liegen nur Entwürfe auf dem Tisch, aber die Pläne sind weitreichend. Dabei folgt die EU-Kommission ihrem Vorsatz der vergangenen Jahre, Verbraucherrechte zu stärken. Das geht auf Kosten aller Unternehmen, auch der Autohäuser und Werkstätten.

Warum ist das notwendig?

Aus unserer Sicht sind die bestehenden Verbraucherrechte effektiv genug und haben sich für beide Seiten in der Praxis bewährt. Eine ähnliche Ansicht ist auch auf Arbeitsebene des europäischen Parlaments zu vernehmen.

Das hört sich in den Entwürfen aber anders an.

Das stimmt. Zunächst wollte die EU-Kommission lediglich den Onlinehandel stärken, jetzt geht das Parlament einen Schritt weiter und will mit seinem Richtlinienvorschlag die Verbraucherrechte auch auf den stationären Einzelhandel erweitern.

Wo sehen Sie die kritischen Punkte im Entwurf?

Es gibt mindestens drei Aspekte: In der Diskussion steht eine Sachmängelhaftungsfrist für gebrauchte Waren von zwei Jahren. Während bislang die Händler die Haftung über ihre AGBs noch auf ein Jahr reduzieren konnten, soll dies künftig nicht mehr möglich sein.

Was kritisieren Sie noch?

Zugleich will der Gesetzgeber die Beweislastumkehr verschärfen. Bislang sah das Gesetz zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate vor. Diese soll nunmehr auf 24 Monate erweitert werden.

Und Punkt drei?

Der Kunde hat die Möglichkeit, schon bei geringen Mängeln den Vertrag zu beenden. Auf herstellungsbedingte Abweichungen wie beispielsweise Spaltmaße kann kein Händler Einfluss nehmen. Dennoch soll er verantwortlich gemacht werden. Hier lässt sich trefflich über die richtigen Maße streiten.

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