Partikelfilter und Gewährleistung
Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf stellt ein verstopfter Dieselpartikelfilter grundsätzlich einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Düsseldorf stellt ein verstopfter Dieselpartikelfilter grundsätzlich einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Wenn dieser innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftritt, besteht gemäß § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war – es sei denn, die Vermutungswirkung des § 476 BGB wird widerlegt.
Bei der Verstopfung eines Dieselpartikelfilters besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Verstopfung durch fehlende Regenerationsfahrten – also unsachgemäßen Gebrauch – eingetreten ist. In diesem Fall müsste der Käufer darlegen und beweisen, dass obwohl die notwendigen Regenerationsfahrten durchgeführt wurden, die Verstopfung trotzdem eingetreten ist. Da im vorliegenden Fall der Nachweis nicht erbracht werden konnte, wies das LG Düsseldorf die Klage am 19.2.2014 ab (AZ: 23 S 156/13).
Im konkreten Fall erwarb der Kläger bei der Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug. Etwa fünf Monate später musste der völlig verstopfte Dieselpartikelfilter ausgetauscht werden. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht (AG) Langenfeld begehrte der Kläger Schadenersatz für die in Rechnung gestellten Kosten für den Austausch des Filters.
Das AG Langenfeld wies die Klage mit der Begründung ab, die besondere Beschaffenheit des Dieselpartikelfilters sei für sich gesehen kein Fehler der Kaufsache, allerdings habe der Kläger die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (regelmäßige Regenerationsfahrten) nicht erfüllt. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung vor dem LG Düsseldorf.
Das LG Düsseldorf entschied: Grundsätzlich stelle zwar ein verstopfter Filter einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Allerdings sei die Frage der Mangelhaftigkeit vom unsachgemäßen Gebrauch durch den Kläger oder sonstiges Verschulden zu trennen.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers setze voraus, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Da sich der Mangel hier innerhalb von fünf Monaten nach Gefahrübergang gezeigt habe, gelte grundsätzlich die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 476 BGB).
Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Nach Ansicht des LG Düsseldorf liegt genau dieser Fall hier vor.
(ID:43483738)