Unzulässige Einschränkung der Garantie
Eine Klausel im Gebrauchtwagengarantievertrag, der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängig macht, ist unangemessen und unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat am 14. Oktober entschieden, dass einschränkende Klauseln in einem Garantievertrag eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers darstellen. Im verhandelten Fall war die Garantieübernahme davon abhängig, dass eine vereinbarte Inspektion beim Verkäufer durchgeführt wurde bzw. im Falle der Unzumutbarkeit eine „Freigabe“ eingeholt wurde und darüber hinaus erst nach Vorlage der Rechnung für die erfolgte Reparatur reguliert wird (Az: VIII ZR 354/08).
Im konkreten Fall gewährte die Verkäuferin eines zehn Jahre alten Mercedes Benz C 280 mit einer Kilometerleistung vom 88.384 km an den Kläger als Käufer auf bestimmte Bauteile eine Garantie, jedoch aufgrund der Garantiebedingungen abhängig davon, dass der Käufer zum einen die empfohlenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen lassen muss. Sollte dies – z.B. aus Entfernungsgründen – nicht möglich sein, müsse sich der Käufer eine Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers einholen. Zum anderen müsse der Käufer für die durchgeführte Reparatur eine detaillierte Rechnung vorlegen.
Bei der in einer anderen Reparaturwerkstatt durchgeführten 100.000 km Inspektion wurde am streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten, die der Garantie beigetreten war, die Zahlung der Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag. Dies lehnte die Beklagte ab mit der Begründung, die 90.000 km Inspektion sei nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Unzumutbare Bedingungen
Anderer Ansicht war der VIII. Zivilsenat des BGH. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund der Garantiebedingungen liege nicht vor. Die von der Verkäuferin verwendeten Garantiebedingungen seien nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam.
Die Tatsache, dass der Garantienehmer die Wartung und Pflege des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durchführen lassen darf und nur bei Unzumutbarkeit und mit vorheriger Genehmigung des Verkäufers eine andere Werkstatt beauftragen darf, schränke den Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit ein.
Auch die Auslegung der Garantiebedingungen, dass der Verkäufer erst nach Vorlage der Reparaturrechnung zur Leistung verpflichtet ist, würde den Käufer in mehrfacher Hinsicht benachteiligen. Einerseits müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Verkäufer gar keinen Ersatz verlangen. Weiterhin könnte der Käufer dadurch zu einer unwirtschaftlichen Reparatur gezwungen sein.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu.
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