Der richtige Umgang mit Abmahnungen
Anlässlich mehrerer Abmahnwellen hat »kfz-betrieb ONLINE« den ZDK-Rechtsexperten Ulrich Dilchert zum Umgang mit der ungeliebten Post befragt. Sein zentraler Rat: niemals ungeprüft unterschreiben.
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Derzeit rollen regelrechte Abmahnwellen über das Kfz-Gewerbe hinweg. Zunächst war die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen zahlreiche Autohändler vorgegangen, die nach Ansicht des Verbands die Verbrauchs- und Emissionswerte in Anzeigen oder am Verkaufsplatz nicht den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet hatten. Dann verschickte ein Autohaus in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zahlreiche Abmahnung wegen falscher oder nicht vorhandener Impressen bei Anzeigen in der Autobörse Autoscout 24.
»kfz-betrieb ONLINE« hat diese öffentlich gewordenen Vorfälle zum Anlass genommen, den ZDK-Rechtsspezialisten Ulrich Dilchert zum richtigen Vorgehen nach einer Abmahnung zu befragen.
Redaktion: Herr Dilchert, in den vergangenen Wochen gab es mehrere Abmahnaktionen, unter anderem von einem Automobilhändler aus Nordbayern. Welche Rechtsverletzungen können Grundlage einer Abmahnung sein?
Ulrich Dilchert: Grundsätzlich sind alle Vorschriften des Wettbewerbsrechts einzuhalten. Wird dagegen verstoßen, kann dies mit einer Abmahnung geahndet werden. Zurzeit häufen sich die Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und die Impressumspflichten.
Wie reagiert ein Kfz-Betrieb am besten auf eine Abmahnung?
Zunächst sollte er prüfen, ob der Abmahnende überhaupt dazu befugt ist. Dazu muss es sich um einen Mitbewerber oder einen entsprechenden Wettbewerbsverein handeln. Kommt eine Abmahnung von einem Anwalt, ist seine Vollmacht zu prüfen.
Gibt es weitere grundsätzliche Aspekte?
Es gilt zu klären, ob der reklamierte Wettbewerbsverstoß überhaupt besteht. In einem weiteren Schritt folgt die Prüfung der Unterlassungserklärung. Dabei gilt es vor allem, deren Formulierung, die Höhe der Vertragsstrafe sowie geltend gemachte Anwaltskosten oder Abmahngebühren eines Vereins zu prüfen.
Welches sind die häufigsten Fehler im Umgang mit Abmahnungen?
Eine Unterlassungserklärung darf man niemals ungeprüft abgeben. Bei Zweifeln sollte man sich lieber an den Verband wenden, vor allem wenn der Verdacht auf eine unzulässige, also rechtsmissbräuchliche „Massenabmahnung“ besteht.
Wie kann denn der Verband dabei helfen?
Die ZLW war bereits in zahlreichen Fällen erfolgreich: Zum Teil wurden die Abmahnaktionen schnell beendet, bei anderen konnten wir Informationen liefern, mit denen sich Kfz-Betriebe die Kosten für Abmahnungen und Unterlassungserklärungen zurückholen konnten. Dazu muss die ZLW schnell über Abmahnungen und den sich daraus ergebenden Entwicklungen informiert werden. Nur aus zahlreichen Einzelinformationen können wir ein Gesamtbild erhalten. Das ist dann wiederum für alle abgemahnten Betriebe von Nutzen.
Gibt es dabei Fristen zu beachten?
Jede Abmahnung enthält Fristen, bis wann Unterlassungserklärungen unterschrieben zurückgesandt werden sollen. Innerhalb dieser Frist sollte man sich über das weitere Vorgehen im Klaren sein.
Empfiehlt es sich, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wenn eine beigefügt ist?
Nein, und das sei nochmals betont: vorformulierte Unterlassungserklärungen niemals ungeprüft unterschreiben.
Ist es für die Kfz-Betriebe sinnvoll, einen rechtlichen Beistand zu holen?
Das ist natürlich immer eine Einzelfrage. Bei nicht eindeutigen Abmahnungen und in Fällen, in denen man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen will, geht es nicht ohne rechtlichen Beistand.
Welche Folgen ergeben sich aus einer Abmahnung?
Hier gilt es zu differenzieren, ob die Unterlassungserklärung unterschrieben wird oder nicht. Mit einer Unterlassungserklärung schließe ich einen Vertrag, an den ich 30 Jahre gebunden bin. Bei späteren Verstößen ist die vereinbarte Vertragsstrafe gegenüber dem Abmahnenden fällig.
Und wenn ich nicht unterschreiben?
Dann kann der Abmahnende eine Einstweilige Verfügung beantragen oder den ordentlichen Rechtsweg bestreiten. Bestätigt das Gericht die Verstöße, wird man zur Unterlassung verurteilt und muss die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Im Wiederholungsfalle verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld, welches der Staatskasse zugute kommt.
Welcher Weg von beiden ist der Bessere?
Das muss jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden. Wichtig ist es, alle Umstände abzuwägen. Gegebenenfalls sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
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