Urteil zur Verweisungsmöglichkeit auf Freie Werkstatt
Werden bei einer fiktiven Abrechnung von Anfang an die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze eines Freien Betriebs zugrunde gelegt, darf nicht an einen anderen Freien verwiesen werden.
Legt der Geschädigte seiner fiktiven Abrechnung bereits freiwillig und von Beginn an die von einem Sachverständigen ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze einer Freien Fachwerkstatt in der Region des Geschädigten zugrunde, darf er vom Schädiger nicht auf eine andere Freie Werkstatt verwiesen werden. So entschied das Amtsgericht (AG) Essen am 16.05.2011 (AZ: 135 C 212/10).
Der Kläger hatte seiner fiktiven Abrechnung freiwillig und von Beginn an durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer Freien Fachwerkstatt in der Region des Geschädigten zugrunde gelegt. Diese Stundensätze wurden durch einen Sachverständigen der Dekra ermittelt und es handelte sich gerade nicht um Stundenverrechnungssätze eines fabrikatsgebundenen Betriebs.
Strittig war vorliegend, ob die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten trotzdem auf eine noch günstigere Freie Werkstatt verweisen darf.
Das Gericht führte hierzu aus, der Kläger habe mit der vorliegenden Grundlage der Schadensermittlung sowohl dem Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch seiner Schadenminderungspflicht genügt. Die Schadenminderungspflicht finde ihre Grenze in den zumutbaren Anstrengungen, die dem Geschädigten zur Schadenminderung abverlangt werden können. Diesen zumutbaren Anstrengungen hat der Kläger grundsätzlich durch Wahl der Grundlage des Lohnfaktors einer Freien Werkstatt genüge getan.
Der Schädiger kann von dem Geschädigten nicht verlangen, unter allen ihm zugänglichen und zumutbaren Freien Werkstätten die preisgünstigste auszuwählen, wenn der Geschädigte bereits den Tarif einer Freien Fachwerkstatt gewählt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Geschädigte bei allen benannten Werkstätten Angebote einholt und das preiswerteste Angebot ermittelt. Diese Anforderungen überspannen jedoch die Anforderungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Vorliegend lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom Kläger ermittelte Tarif mit dem einer fabrikatsgebundenen Werkstatt identisch ist.
Der Klage wurde daher vollumfänglich stattgeben.
Auf Seite 2: Auszug aus der Urteilsbegründung
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