Geschädigter muss voll entschädigt werden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Auch bei der Ersatzbeschaffung eines günstigeren Fahrzeugs muss dem Geschädigten der Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger, von ihm für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeter Mehrwertsteuer erstattet werden.

(Bild: VBM-Archiv)

Auch bei der Ersatzbeschaffung eines günstigeren Fahrzeugs muss dem Geschädigten der Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger, von ihm für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeter Mehrwertsteuer erstattet werden. So hat das Landgericht (LG) Kiel in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 19.7.2013, AZ: 13 O 60/12) entschieden.

Dem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Kiel lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Geschädigter eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Wiederbeschaffungswert betrug 48.500 Euro, der Restwert lag bei 20.500 Euro. Der Kläger entschied sich, ein Neufahrzeug zum Preis von 43.000 Euro (inkl. 19 % Umsatzsteuer = 6.866 Euro) zu erwerben.

Nachdem die gegenerische Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) zunächst den Wiederbeschaffungswert netto regulierte, verlangte der Kläger die Erstattung der im Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltenen Umsatzsteuer Die beklagte Versicherung war indes der Ansicht, dass durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis für die Ersatzbeschaffung vollständig beglichen sei – insbesondere sei damit auch die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer bezahlt.

Das Landgericht Kiel entschied zugunsten des Klägers: Mithin musste die beklagte Versicherung auch den Mehrwertsteuerbetrag aus der Ersatzbeschaffung in Höhe von 6.866 Euro erstatten.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

In seiner Urteilsbegündung führte das Gericht folgendes aus: „Bei der Schadensabrechnung auf Basis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist zu unterscheiden. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)- Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er nach der Rechtsprechung des BGH im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem in dem Gutachten ausgewiesenen (Brutto)- Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist der vorliegende Fall, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Preis als das Unfallfahrzeug erwirbt. Vorausgesetzt dass sowohl das zerstörte Auto als auch der Ersatzwagen als Neuwagen – wie hier – der Regelbesteuerung unterliegen, so besteht der Schaden in diesem Falle in dem Nettowiederbeschaffungswert zuzüglich der Umsatzsteuer für den Ersatzwagen ggf. abzüglich des Restwertes. Damit wird sicher gestellt, dass der Geschädigte den Nettowiederbeschaffungswert seines Wagens ersetzt bekommt. Zugleich ist aber auch gewährleistet, dass die von ihm tatsächlich beglichene Umsatzsteuer mit dem Erwerb des Ersatzwagens ausgeglichen wird.“

Praxis

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der vor dem Unfallereignis bestand. Er ist dabei auch frei in der Entscheidung, sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Seitens der Versicherungen wird hierbei zum Teil die Ansicht vertreten, in einem solchen Fall sei die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten. Das LG Kiel ist jedoch der Ansicht, der Geschädigte erhalte den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich anteiliger, von ihm für die Ersatzbeschaffung tatsächlich aufgewendeter Mehrwertsteuer erstattet.

Da die Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer in unterschiedlichen Konstellationen durchaus unterschiedlich zu beantworten ist, ist grundsätzlich zu empfehlen, die Aussichten auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung rechtlich prüfen zu lassen.

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