Waschanlagen: Beweispflicht oft beim Fahrer
Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, kehrt sich die Beweislast nur zugunsten des Autofahrers um, wenn die Schadenursache allein und eindeutig in der Verantwortung des Betreibers liegt.
Bei Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung einer Waschanlage entstanden sind, greift die Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Autofahrers nur dann, wenn die Schadenursache allein und eindeutig im Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers liegt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Radolfzell hervor (21.2.2013, AZ: 2 C 214/11). Das trifft in Fällen zu, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt, diese verlässt und sein Fahrzeug erst nach Beenden des Waschprogramms wieder in Empfang nimmt. In diesem Fall hat der Nutzer der Waschanlage keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Fahrzeug.
Etwas anderes gilt jedoch in Waschstraßen, in denen das Fahrzeug mittels einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage bewegt wird und der Nutzer im Fahrzeug sitzen bleibt. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Nutzer auf sein Fahrzeug einwirkt, sodass dessen falsches Verhalten für den Schaden verantwortlich sein kann.
Zum Hintergrund: Kläger in dem Rechtsstreit war der Eigentümer eines Fahrzeugs, dessen Scheibenwischer durch eine mitlaufende Dachwalze in einer Waschstraße beschädigt wurde.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass konstruktionsbedingt die Scheibenwischer durch die mitlaufende Dachwalze von der Windschutzscheibe abgehoben werden und die Dachbürste sich im Wischer verhängen und diesen nach vorne biegen könne. Deshalb sei es erforderlich, vor dem Waschvorgang die Wischerblätter mit Kunststoffhüllen zu schützen. Jedoch könne die Betätigung der Scheibenwischer durch den Kläger während des Waschvorgangs ebenfalls zu dem Schaden geführt haben.
Aussage des Gerichts
Die Klage auf Schadenersatz wies das Gericht mit der Begründung ab, die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten des Waschanlagenbetreibers erfolge nur dann, wenn der Benutzer der Waschanlage darlegen und beweisen kann, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers stammt. Wenn jedoch die Schadenursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Nutzers der Waschanlage stammen kann, bleibt dieser darlegungs- und beweispflichtig für die kausale Verursachung des Schadens durch die Waschanlage.
Bei Waschstraßen, die das Fahrzeug mittels einer Schleppeinrichtung bewegen und der Kunde im Auto sitzen bleibt, könne eine Schadenursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden herrühren, sodass eine Beweislastumkehr hier zulasten des Waschanlagenbetreibers nicht in Betracht komme. Der Nachweis, dass die Schadenursache allein aus der Risikosphäre des beklagten Waschanlagenbetreibers stammt, konnte durch den Kläger nicht geführt werden, so dass die Klage abzuweisen war.
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