Mehr als nur Reparaturkosten zu erstatten
Ein Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und die Kosten einer Reparaturbestätigung.
Ein Geschädigter hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und die Kosten einer Reparaturbestätigung. So hat das Amtsgericht (AG) Dortmund in einem jetzt veröffentlichten Urteil (31.1.2014, AZ: 436 C 1027/13) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Der unschuldig Geschädigte (Kläger) eines Verkehrsunfalls machte seinen Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geltend. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) legte ihrer Abrechnung jedoch einen eigenen Prüfbericht zugrunde und kürzte den zu zahlenden Schadenersatz um Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und die Kosten einer Reparaturbestätigung. Daraufhin klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht Dortmund auf volle Kostenerstattung. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Dortmund hielt in seiner Urteilsbegründung 1. die Beilackierungskosten, 2. die Verbringungskosten 3. die UPE-Aufschläge sowie 4. die Kosten der Reparaturbestätigung für erforderlich und damit für erstattungsfähig. Das Gericht begründete dies wie folgt:
zu 1. „Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann erstattungsfähig, wenn diese technisch notwendig ist. Im konkreten Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten explizit aus, dass ohne Durchführung einer Beilackierung (Lackangleichung) deutliche ... Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar blieben.“
zu 2. „Auch die geltend gemachten Verbringungskosten sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig, sofern sie den regional üblichen Konditionen entsprechen. Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten wird durch das Sachverständigengutachten des Klägers bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf eine konkrete Reparaturwerkstatt erstellt.“
zu 3. „Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind. Auch dies wird durch das Gutachten bestätigt. Zudem sind auch die UPE-Aufschläge grundsätzlich ein Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.“
zu 4. „Ebenso ersatzfähig sind die Kosten der gutachterlichen Reparaturbestätigung. Diese dient dem Kläger einerseits als Nachweis dafür, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. Andererseits beweist sie auch im Falle künftiger Schadensereignisse, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden ... Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.“
Das Urteil in der Praxis
Nachdem die Versicherungen mittlerweile vermehrt dazu übergehen, die Notwendigkeit einer Beilackierung auch nach Durchführung der Reparatur in einer Markenwerkstatt zu bestreiten, ist die klare Haltung des AG Dortmund zu begrüßen. Demnach sind solche Kosten auch bei fiktiver Abrechnung immer dann zu erstatten sind, wenn ein Gutachten diese begründet ausweist.
Hinsichtlich von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten ist der Hinweis auf die regionale Üblichkeit ebenfalls richtig und zielführend. Im Zweifel kann der durch einen Geschädigten beauftragte Sachverständige in einem Dreizeiler bestätigen, dass solche Kosten auch durch die alternativ in Betracht kommenden Werkstätten der Region berechnet we(ü)rden.
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