EuGH stärkt Verbraucherrechte beim Autokauf

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Gebrauchtwagenkäufer sechs Monaten nach dem Kauf nicht nachweisen müssen, ob ein Schaden bereits bei der Übergabe bestanden hat. Beweispflichtig ist der Händler.

(Foto:Gerichtshof der Europäischen Union)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 4. Juni die Bestimmungen zur Beweispflicht von Privatkunden und Händlern bei einem Sachmangel bestätigt. Demnach gilt grundsätzlich für den Kauf eines gebrauchten Gegenstands die Vermutung, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, wenn diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten offenbar wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sei der Verbraucher dann vom Nachweis befreit, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorgelegen hat, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts (Az: C-497/13).

Im verhandelten Fall hatte eine Frau in den Niederlanden ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Autohaus erworben. Rund drei Monate später fing das Auto während der Fahrt Feuer und brannte vollständig aus. Der Pkw wurde zunächst zum verkaufenden Autohaus und von dort zum Schrottplatz gebracht. Die Klägerin machte geltend, sich zunächst mit dem Händler über die Haftung unterhalten zu haben, was seitens des Unternehmens später bestritten wurde.

Erst gut sieben Monate später machte die Klägerin den Händler schließlich schriftlich haftbar. Eine technische Untersuchung des Pkw zur Ursache des Brandes war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, da das Auto inzwischen verschrottet war. Die Haftung lehnte der Händler nunmehr ab, weshalb die Käuferin klagte.

Aus Sicht des EuGH hatte die Klägerin ausreichend gehandelt, um ihre Ansprüche wahrzunehmen. Innerhalb der ersten sechs Monate beschränke sich die Pflicht des Verbrauchers darauf, „den Verkäufer über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit zu unterrichten.“ Beweise für einen Sachmangel oder den Zeitpunkt seiner Entstehung müsse der Verbraucher in dieser Phase nicht vorgelegen. Er müsse lediglich nachweisen, dass die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften nicht erfüllt sind oder das Produkt nicht die erwarteten Eigenschaften aufweist und zudem der beanstandete Mangel tatsächlich binnen sechs Monaten nach dem Kauf aufgetreten sei.

Die genannten Kriterien waren aber durch den Brand wenige Wochen nach dem Erwerb und den Rücktransport des Wracks zum Händler erfüllt. Damit „ist der Verbraucher vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand“, heißt es in der EuGH-Mitteilung. Das Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten erlaube die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat.

Damit liegt die Beweislast beim Händler. Er muss in den ersten sechs Monaten den Nachweis erbringen, dass das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht fehlerhaft war und darlegen, dass die Brandursache erst in der Obhut der Käuferin entstanden war.

Endgültig entschieden ist der Rechtsstreit, der vor dem niederländischen Gerichtshof Arnhem Leeuwarden anhängig ist, mit der Vorabentscheidung in Luxemburg noch nicht. Der EuGH beantwortete lediglich die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts. Das nationale Gericht muss allerdings im Einklang mit der Auslegung entscheiden.

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