Verzicht auf Kundenbeteiligung bei Glasschaden ist Betrug
Wenn ein Servicebetrieb auf den Selbstbehalt im Rahmen einer (Teil-)Kaskoabrechnung verzichtet, ist das der Kaskoversicherung unbedingt offenzulegen.

Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung des Kunden bei der Glasschadenreparatur stellt einen Betrug an der Kaskoversicherung dar.
In einem Prozess vor dem Amtsgericht (AG) Passau am 19.05.2015 machte der im Rahmen eines Autoglas-Fachbetriebes tätige Angeklagte bei mehreren Glasschadenreparaturen die an ihn abgetretenen Glasschadenrechnungen bei der Teilkaskoversicherung geltend, ohne die dem Kunden erlassenen Selbstbeteiligungen an die Versicherung weiterzureichen (AZ: 9 Cs 35 Js 4140/13).
De facto räumte der Angeklagte damit den Kunden einen Rabatt ein, der den Schadenersatzanspruch, den er bei den Versicherungen geltend machte, schmälerte.
Diese Vorgehensweise, den Kunden den Selbstbehalt zu erlassen, ist in der Praxis seit Jahren verbreitet und in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach als versteckter Rabatt gewertet worden.
Teils wurde in der Praxis darauf reagiert, einen Gegenwert für den Selbstbehalt in Form eines Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe zu schaffen. Dieser vermeintliche Gegenwert wurde jedoch – mangels Stoffgleichheit – weiterhin als versteckter Rabatt gesehen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ging daher weiterhin von einem Wettbewerbsverstoß aus.
Das AG Passau geht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Celle (AZ: 13 U 113/05 vom 15.09.2005) objektiv von einem Betrug aus:
„Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben. Die Meldung der ursprünglichen Gesamtsumme – also ohne Abzug des versteckten Rabatts – wäre danach eine aktive Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Höhe der Gesamtrechnung. Ein Schaden würde bei der Versicherung in Höhe von 150 Euro entstehen, weil die Gesamtsumme um 150 Euro überhöht war und die Versicherung damit 150 Euro zu viel an den Reparateur gezahlt hat. Nur wenn sich der Erlass der Selbstbeteiligung auf die Gesamtrechnungssumme nicht auswirkt und nicht als Rabatt zu qualifizieren ist, wäre eine Täuschung durch aktives Tun zu verneinen.“
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