Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten
Ist der Austausch einer Heckklappendichtung eine notwendige Reparaturmaßnahme? Unter anderem über dieses Detail stritten ein Unfallgeschädigter und eine Versicherung vor Gericht.

Unfallgeschädigte dürfen auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur zu Lasten des Schädigers in Auftrag geben. Wie das Amtsgericht (AG) Fürstenwalde/Spree in einem Urteil vom 9. Juli 2014 (AZ: 26 C 299/13) entschied, muss der Schädiger die tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur vollumfänglich erstatten.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger sein unfallbeschädigtes Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und nach dessen Vorgaben reparieren lassen. Die Rechnung ging an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Diese beglich die Kosten allerdings nur teilweise und bestritt insbesondere, dass es erforderlich gewesen wäre, die Heckklappendichtung auszutauschen. Auch die Fahrzeugverbringung sah die Versicherung als nicht notwendig an.
Daraufhin reichte der Geschädigte beim AG Fürstenwalde/Spree eine Klage auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten ein.
So urteilte das Gericht
Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Fürstenwalde/Spree sprach dem Kläger die entstandenen Reparaturkosten zu und wies die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen kalkulierten und von der Reparaturfirma abgerechneten Kosten zurück.
Der Kläger durfte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten für erforderlich halten und die Reparatur nach diesen Maßgaben in Auftrag geben. Anhaltspunkte für eine eigene Lackiererei im Hause der Reparaturfirma wurden nicht vorgetragen.
Das Urteil in der Praxis
Auch das AG Fürstenwalde/Spree stellt in seiner Entscheidung klar, dass Reparaturkosten, die tatsächlich angefallen und bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.9.2015, AZ: 18 C 3143/15).
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass sich der Schädiger bei Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens oder der Reparaturrechnung die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Vertragspartner abtreten lassen kann.
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