Bedeutsame Schadenminderungspflicht
Legt eine Versicherung ein Restwertangebot vor, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, verstößt der Besitzer gegen die Pflicht zur Schadenminderung, wenn er durch einen späteren Verkauf weniger einnimmt.
Das Amtsgericht Neumünster hat einer Versicherung Recht gegeben, die für ein Unfallfahrzeug ein höheres Restwertangebot vorlegt hatte, als der Eigentümer schließlich durch seinen Eigenverkauf erzielte. Damit habe er gegen die Pflicht zur Schadenminderung verstoßen. Die Versicherung handle demzufolge rechtens, wenn sie bei der Abrechnung des Unfallschadens den erzielbaren höheren Restwert zugrunde lege (Z: 31 C 734/09).
Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt in der Regel erstens bei Vorliegen eines Totalschadens und zweitens bei Reparaturkosten, die zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) und Wiederbeschaffungswert liegen, wenn das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt, sondern vorher verkauft wird. Im vorliegenden Fall war streitig, ob die eine oder die andere Situation vorlag. Der Geschädigte ging nach einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten von der zweiten Situation aus, also von einer weitgehenden Wahlfreiheit und dementsprechender Bedenkzeit.
Deshalb reagierte der Geschädigte nicht, als die Versicherung ein Restwertangebot für das Fahrzeug vorlegte, das wesentlich höher war als der Restwert in dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (5.000 Euro statt 2.500 Euro). Nach Ablauf der Bindungsfrist des Angebots entschloss er sich gegen eine Reparatur und für den Verkauf des Fahrzeugs zu dem im Gutachten angegebenen Restwert von 2.500 Euro. Die Versicherung legte bei der Abrechnung den höheren Restwert von 5.000 Euro und nicht die realisierten 2.500 Euro zugrunde.
Das Gericht ging in seinem Urteil vom 23. Oktober davon aus, dass die Behauptung des Geschädigten, während der Geltungsdauer des höheren Restwertangebots habe der Geschädigte noch überlegt, ob er das Fahrzeug verkaufen oder reparieren und weiternutzen solle, nur vorgeschoben sei. Folglich habe der Geschädigte ein Angebot, das er ohne weiteres hätte wahrnehmen können, bewusst missachtet und damit gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf 2.317 Euro und ist in vollem Umfang ausgeglichen worden. Die Parteien legen ihren Berechnungen übereinstimmend eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde.
Dabei ist der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht zu ersetzen (vgl. § 249 Abs. 2. 9.2 BOB: dazu BGH N.JW 2004. 1943,1944). Dass dieser oberhalb des von den Beklagten – auch In der Klageerwiderungsschrift – der Schadensabrechnung zugrunde gelegten Betrages in Höhe von 7.317 Euro liegt, ist nicht dargetan.
In Abzug zu bringen ist der dem Geschädigten verbleibende Restwert des Fahrzeugs und zwar als Bruttobetrag (vgl. dazu Heß, NZV 2004, 1,6):
- Zwar ist dabei grundsätzlich von dem tatsachlich erzielten Restwert oder von dein im Gutachten ermittelten Restwert auszugehen (vgl. BGH NJW 2009, 1265, 1286; BGH NJW 2005, 3134, 3135). Indes kann der Geschädigte im Einzelfall gehalten sein, eine ihm ohne weiteres zugangliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeugs den entstandenen Schaden zum Teil auszugleichen (§ 254 Abs. 2 BGB, vgl. dazu BGH NJW 2007, 2918, 2919; OLG Hamm NJW-RR 2009. 320; OLG Düsseldorf NZV 2008, 353).
- Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Unstreitig wies das der Klägerin bekannte Gutachten des von der Beklagten zu 2) beauftragten Kfz-Sachverständen … ein bis zum 06.12.2007 formuliertes Ankaufsangebot der … GbR, Eckernförde, in Höhe von 5.000 Euro aus (vgl. Blatt 7 d.A.). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen hat, nachdem sie sich bereits mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 23.11.2007 (vgl. dort Seite 2 = Blatt 52 d.A.) für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis entschieden hatte. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde die Entscheidung über den Verkauf ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht schon bis zum 06.12.2007 herbeigeführt werden konnte.
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