Verkäufer muss nicht jede Nachlackierung nennen
Werden optische Schäden, etwa Parkdellen oder Kratzer durch den Transport, fachgerecht beseitigt, muss der Verkäufer auf diese Reparaturen nicht hinweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 festgestellt, dass eine fachgerechte Nachlackierung beim Kauf eines Gebrauchtwagens grundsätzlich keinen Mangel darstellt. Für den Verkäufer besteht darüber hinaus nicht die Pflicht, den Käufer auf einen früheren Lackschaden hinzuweisen, soweit sich dahinter kein Unfallschaden verbirgt (AZ: I-2 U 97/14).
Im verhandelten Berufungsverfahren begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Er behauptete, die Verkäuferin (Beklagte) habe ihm einen reparierten Vorschaden arglistig verschwiegen. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nachlackiert worden.
Da die Beklagte davon gewusst habe, hätte sich daraus die Verpflichtung ergeben, zum einen nachzuprüfen, um was für einen Schaden es sich gehandelt habe. Zum anderen hätte die Beklagte den Kläger über den sich aus der Nachlackierung ergebenden Verdacht eines Unfallschadens hinweisen müssen.
Das OLG Hamm sah die Sachlage anders und wies die Berufung des klagenden Käufers wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel lag aus Sicht des Gerichts nicht vor. Eine Nachlackierung, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, stelle keinen Mangel dar im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
„Für die Frage, ob eine Nachlackierung an sich einen Mangel bedeutet, mache es, anders als die Berufung möglicherweise meint, keinen Unterschied, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht“, heißt es in dem Hinweisbeschluss zur Ablehnung der Berufung. Darüber hinaus fehle jeder Nachweis oder Beleg, dass die Nachlackierung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre.
Weiter heißt es in dem Beschluss:
„Der Wagen ist auch kein Unfallwagen. Vielmehr ist es – anderes ist jedenfalls nicht feststellbar – zu einer Beschädigung durch einen Transport gekommen. Ob eine derartige reparierte Beschädigung ebenso wie eine Unfallwageneigenschaft zur Annahme eines Mangels führt, mag dahin stehen. Ein Mangel ist wie bei der Frage der Unfallwageneigenschaft (Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Auflage, Rz. 3097) jedenfalls nur dann gegeben, wenn die – reparierte – Beschädigung als erheblich anzusehen ist. Davon kann bei den von der Zeugin geschilderten, minimalen Dellen nicht die Rede sein.
Ein bloßer Mangelverdacht, der sich nach dem Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen relevanten Vorschaden aus der Nachlackierung ergeben soll, bedeutet im Grundsatz keinen Mangel, Reinking/Eggert, a.a.O. Rz. 3287. Ein Mangelverdacht vermag nur in besonderen Fällen einen Mangel begründen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Mangelverdacht nicht ausgeräumt werden kann. So liegt die Sache hier nicht. Der Verdacht eines relevanten Vorschadens war durch Untersuchung der Nachlackierungsbereiche auszuräumen.
Entsprechend hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren-auch nichts gefunden, was auf einen relevanten Vorschaden hindeutet. Vielmehr hat er in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 08.07.2013 im Beweissicherungsverfahren ausgeführt: Ersatz von Anbauteilen sei nicht erfolgt, Richtarbeiten seien nicht vorgenommen worden; Anhaltspunkte für den vorgetragenen Unfallschaden im Dachbereich seien den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht zu entnehmen; festzustellen sei lediglich, dass das Fahrzeug nachlackiert gewesen sei.“
Grundsätzlich stellt die fachgerechte Nachlackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden also keinen generellen Mangel dar. Maßnahmen, die rein der Verbesserung der Optik des Fahrzeuges dienen, müssen vom Verkäufer nicht mitgeteilt werden. Ein Käufer kann nicht damit rechnen, dass sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet. Wenn jedoch mit der Lackierung ein Unfallschaden oder die Durchrostung des Fahrzeuges verdeckt werden soll, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag durchaus in Betracht (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2014, AZ: 3 U 86/00).
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