Zur Aktivlegitimation bei sicherungsübereignetem Fahrzeug
Der Unfallgeschädigte kann Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Bezug auf sein der Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn die Bank ihm die Ansprüche abtritt oder ihn zur Geltendmachung ermächtigt.
Der Unfallgeschädigte kann Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Bezug auf sein der Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn die Bank ihm die Schadensersatzansprüche abtritt oder ihn zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das hat das Amtsgericht Halle entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2011, AZ: 93 C 636/11).
In dem Rechtsstreit machte der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war jedoch nicht der Kläger, sondern die Bank, welcher das Fahrzeug sicherungsübereignet war. Das AG Halle entschied: Der Kläger ist mangels Eigentümereigenschaft nicht aktivlegitimiert. Zwar könnten unter Umständen auch dem Besitzer Ansprüche zustehen, dies gelte jedoch nur dann, wenn nicht auch dem Eigentümer Ansprüche zustehen. Andernfalls könne der Schädiger zweimal in Anspruch genommen werden oder der Besitzer könne durch Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in die Dispositionsbefugnis des Eigentümers eingreifen und diesen ggf. dadurch schädigen.
Eine Aktivlegitimation des Klägers setze voraus, dass ihm die Schadensersatzansprüche seitens der Bank abgetreten wurden bzw. diese ihn zumindest ermächtigt hat, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, was in diesem Fall jedoch seitens des Klägers nicht vorgetragen wurde.
Zwar gelte grundsätzlich entsprechend § 1006 BGB die Vermutung, dass der Halter eines Fahrzeugs auch der Eigentümer ist. Dies könne der Unfallgegner jedoch widerlegen, indem er die fehlende Eigentümereigenschaft des Halters beweist, so das AG Halle.
Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung
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