Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt etwa dann, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor § 253 Rn. 18).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bereitschaft eines dritten, nicht am Rechtsstreit Beteiligten, hier der ... AG, dem Begehren des Klägers nachzukommen, kann nicht dazu führen, dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran abzusprechen, gerade die Beklagte zur Leistung verurteilt zu sehen. Auf dieser Ebene kann der Kläger mit seinem Argument gehört werden, es sei ihm nicht zuzumuten, dass die ... AG mit der Beseitigung des Mangels möglicherweise eine weit entfernte Vertragswerkstatt, deren Aufsuchen dem Kläger Unannehmlichkeiten bereitete, betraue.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Gegen die Beklagte stehen dem Kläger keine Ansprüche zu.
Es kann dahinstehen, ob das fehlerhafte Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeuges einen Mangel im Sinne der ... Neuwagengarantie darstellt. Denn die Beklagte wird aus der Herstellergarantie nicht verpflichtet.
Die streitige Garantievereinbarung ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach dem objektiven Empfängerhorizont und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen, §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 300102, NJW- RR 2003, 926 - 927 -). Diese Auslegung ergibt, dass Vertragspartner des Klägers aus der ... Neuwagengarantie allein die ... AG, nicht aber die Beklagte, ist.
Dafür spricht schon die Überschrift der Garantievereinbarung, die lautet: " ... Garantie - Neuwagengarantie der ... AG". Das Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch eine systematische Betrachtung der weiteren in der Garantie getroffenen Regelungen. So heißt es in Ziffer 1: " ... gewährt [...] zwei Jahre Garantie". Bei der Regelung der Garantierechte wird in Ziffer 4 der Garantievereinbarung ausdrücklich die ... AG als diejenige benannt, der die Wahl der Art der Nacherfüllung überlassen wird (Bei Vorliegen eines Mangels [...] kann - nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten Partner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern"). Die autorisierten ... Servicepartner kommen erst in Ziffer 5 der Garantievereinbarung überhaupt zur Sprache, jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit der "Abwicklung der unter Ziffer 4 genannten Rechte". In der Zusammenschau mit den vorhergehenden Regelungen kann dies nur so verstanden werden, dass die autorisierten ... Servicepartner als Erfüllungsgehilfen der Garantiegeberin, der ... AG, tätig werden.
Sofern der Kläger aus der Formulierung „ausschließlich bei autorisierten Servicepartnern“ in Ziffer 5 a) der Garantievereinbarung eine direkte Verpflichtung der Beklagten herleiten will, geht dies bei der gebotenen systematischen Betrachtungsweise fehl. Denn mit der Formulierung „ausschließlich" ist erkennbar gemeint, dass nicht jedes beliebige Autohaus mit der Abwicklung beauftragt wird, sondern ausschließlich autorisierte ... Servicepartner. Ziffer 5 a) stützt damit die in Ziffer 4 formulierte Position der ... AG, sich die Wahl und die Art und Weise der Mangelbeseitigung vorbehalten zu wollen. Gegen eine direkte Verpflichtung autorisierter ... Servicepartner spricht zudem die Regelung in Ziffer 5 f) am Ende, nach der mit einer Rücknahme des mangelnden Fahrzeuges nur solche Händlerbetriebe belastet werden, die das zurückgegebene Neufahrzeug verkauft bzw. erstmalig zugelassen haben.
Unabhängig davon kennt die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht. Soweit der Kläger meint, der Gedanke des Verbraucherschutzes gebiete eine direkte Verpflichtung der Beklagten, übersieht er, dass der Gedanke des Verbraucherschutzes kein selbständiges Auslegungskriterium ist, welches das mittels der Auslegungsmethoden Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck gefundene Auslegungsergebnis zu überwinden vermag.
Der Anspruch gegen die Garantiegeberin ... AG ist entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Vollstreckungsgesichtspunkten nicht wertlos, da die §§ 887, 888 ZPO eine Vollstreckung auch gegen die AG ermöglichten.
Da zwischen den Parteien unstreitig kein Schuldverhältnis besteht, kommen auch Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 1, Nr. 2, 433, 434, 439, 346 BGB nicht in Betracht.“
Das Urteil in der Praxis
Unserer Auffassung nach zutreffend wies das LG Braunschweig die Klage ab, da der Garantienehmer anspruchsberechtigt nur gegenüber dem Garantiegeber – hier dem Hersteller – aus der Neuwagengarantie sein könnte, nicht aber gegen den Fahrzeughändler als Verkäufer und schon gar nicht gegenüber dem Servicepartner, bei dem das Fahrzeug nicht einmal gekauft wurde.
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