Abgesprochene Unfälle sind nicht regulierungspflichtig

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Der Fahrvorgang des Mercedes Sprinter stellt sich aufgrund der sachverständigen Feststellungen wie folgt dar. Zunächst ist das an zweiter Stelle in der Reihe stehende Fahrzeug Volvo XC 60 des Herrn N in Fahrtrichtung von hinten nach vorne anstreifend beschädigt worden, wobei die entstandenen Schäden kompatibel waren. Sodann erfolgte durch Rückwärtsfahren die Beschädigung des Opel K und des Volvo XC 60 des Klägers, wobei jeweils der Unfallschilderung der Beteiligten kompatible Schäden, nämlich solche, wie sie durch eine Vorwärtsfahrt hätten entstehen müssen, nicht entstanden sind. Schließlich ist der Mercedes Sprinter in Vorwärtsfahrt in den Porsche 911 gefahren, wobei kompatible Schäden verursacht worden sind. Infolge dieses Anpralls brach die Spurstange des Lenkgetriebes, wodurch das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war.

Der weitere Anspruchsteller N, Eigentümer des zweiten beteiligten Volvo XC 60, ist im Senatstermin vom 22.04.2016 in Bezug auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Komplex des versuchten Betruges überführt worden. Die von dem Herrn N geschilderte Legende, mit der das Verbleiben seines Fahrzeugs an einem Sonntagabend in einem Gewerbegebiet plausibel gemacht werden sollte, ist widerlegt. Herr N habe Interesse an einem dort gelegenen Grundstück gehabt und sich dieses am Nachmittag des Unfalltages angesehen. Bei dieser Gelegenheit habe er seinen Hund ausgeführt.

Nach Rückkehr zum Fahrzeug habe er festgestellt, dass das rechte Hinterrad seines Volvo XC 60 luftleer gewesen sei. Da die Zeit für einen Radwechsel angesichts des für denselben Abend noch vorgesehenen Flugs in den Urlaub zu knapp gewesen sei, habe er sich von seiner Frau abholen lassen. Zugleich habe er seinen Mitarbeiter telefonisch gebeten, den Volvo XC 60 in den Folgetagen mit einem Abschleppfahrzeug seines Betriebes einzuschleppen. Dieser habe sich am 17.10.2012 zum Fahrzeugstandort begeben und festgestellt, dass dieses einen Unfall erlitten hatte.

In der Zwischenzeit hatte im Auftrag der Beklagten zu 3) der Schadensgutachter Y am 16.10.2012 die Unfallstelle aufgesucht. Die von diesem gefertigten Lichtbilder zeigen den Volvo XC 60 an Ort und Stelle mit prall gefüllten Reifen. Damit konfrontiert hat der anwaltlich beratene Herr N seine Klage, der das Landgericht noch entsprochen hatte, zurückgenommen, und die Widerklage, die das Landgericht als unbegründet abgewiesen hatte, anerkannt.

Allein diese Tatsachen rechtfertigen mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit die tatsächliche Feststellung, dass auch der Kläger in die Beschädigung des von ihm gehaltenen Volvo XC 60 eingewilligt hat.

Ergeben die im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Unfallhergang gemachten Angaben des Schädigers, hier des Beklagten zu 1), dass diesen keinen Glauben geschenkt werden kann, gereicht dies nicht stets im Sinne eines Automatismus dem Anspruchsteller zum Nachteil. Denn dieser kann, insbesondere, wenn er wie vorliegend, das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen hat, sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Schädigers, eventuell vorhandener Zeugen und die vorgefundene Spurenlage stützen.

Erscheinen die Angaben des Schädigers unplausibel, besagt dies zunächst einmal nur etwas über die Werthaltigkeit der Angaben des Schädigers und nichts über eine dahinter stehende kollusive Schädigungsabsicht. Sind die Angaben des Schädigers allerdings so konstruiert und/oder in gesteigertem Maße mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, dass das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2016 - I-9 U 70/16 -, Rn. 12, juris). So liegt der Fall aus den dargelegten Gründen auch hier.

Der infolge dieses versuchten Betruges entstandene Schaden beträgt 19.995,60 Euro. In Höhe der Reparaturkosten von 13.128,10 Euro ist insoweit der Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gem. § 86 VVG auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

Die von der Beklagten zu 3) aufgewandten Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen Y i.H.v. 1.560,69 Euro und 5.306,81 Euro waren erforderlich zur Abwehr der unmittelbar gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auch gegen die Beklagte zu 3) gerichteten unberechtigten Schadensersatzansprüche der Anspruchsteller, und zwar auch der des Klägers.“

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