Zunächst beschäftigte sich das LG Kaiserslautern in seiner Aussage mit der Frage, wie sich ein am verunfallten Fahrzeug vorhandener Vorschaden auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei einem Zweitschaden auswirkt.
Nach herrschender Rechtsprechung habe der Geschädigte im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadenfalls fachgerecht beseitigt worden seien.
Dies gelte selbst dann, wenn die geltend gemachten Schäden mit dem behaupteten Unfallgeschehen kompatibel seien. Auch hier müsse dann mit einer für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Vorschädigen im Bereich der Schadensstelle vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden seien. Hierzu müsse der Geschädigte vor dem Gericht dezidiert vortragen, welche Art von Vorschäden wo vorlagen und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen beseitigt worden seien. Außerdem müsse der Geschädigte umfassend schildern, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt sei.
Im konkreten Fall ging das LG zwar davon aus, dass es der Klägerin nicht vollständig gelungen war, die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu belegen. Durch die Anhörung des vom Gericht bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gelang es allerdings, klar zwischen den Vorschäden des Kaskofalles und denjenigen des Haftpflichtschadens zu differenzieren. Der Sachverständige kam in der mündlichen Verhandlung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass lediglich eine Überlappung der Schadensbereiche im Hinblick auf das Bodenblech um die Hinterachse des Pkw festgestellt werden konnte. Abzuziehen war dahingehend ein Gesamtbetrag bezüglich der Hinterachse in Höhe von 967,90 Euro brutto. Weiter in Abzug zu bringen waren Posten für das Bodenblech in Höhe von 727,33 Euro. Die verbleibenden Reparaturkosten ordnete der Sachverständige klar dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 28.10.2012 zu.
Weiterhin bestätigte das LG Kaiserslautern als zweite wichtige Aussage dieser Entscheidung, dass die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.047,55 Euro zu ersetzen seien. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht deshalb, weil das Privatgutachten der Klägerin die am Pkw bestehenden Vorschäden nicht berücksichtigt habe.
Eine Ersatzpflicht bestehe nämlich in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet sei (KG MDR 2005, 443; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln DAR 2012, 638). Nur wenn die Klägerin falsche Angaben gemacht hätte oder den Vorschaden bewusst verschwiegen hätte, würde eine Ersatzpflicht für die Kosten des Sachverständigengutachtens entfallen. Diesbezüglich bestanden allerdings keine Anhaltspunkte.
(ID:44101059)