Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt Neuwagen voraus

Von autorechtaktuell.de

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Das OLG Düsseldorf hat an die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erinnert. Insbesondere muss der Geschädigte sich tatsächlich wieder einen Neuwagen beschaffen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 8. November 2011 entschieden, dass eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ohne die reale Durchführung einer Ersatzbeschaffung nicht zulässig ist. Ebenso schlug das Gericht dem Kläger den Anspruch auf die geforderten Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der – sich hinziehenden – Regulierung aus (AZ: I U 14/11).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger als Geschädigter eines Verkehrsunfalls von der Gegenseite, dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer, eine Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis gefordert, obwohl er ein Ersatzfahrzeug weder bestellt noch erworben hatte. Darüber hinaus verlangte der Kläger Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der Regulierung durch die beklagte Versicherung mit der Begründung, die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur nicht aufwenden zu können.

Trotz des Urteils machten die Richter klar, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vorlagen. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt erst seit 14 Tagen zugelassen, hatte eine Laufleistung von 1.895 km und wies erhebliche Beschädigungen an der A-Säule auf. Eine weitere entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis ist jedoch, dass der Geschädigte auch ein fabrikneues Ersatzfahrzeug tatsächlich anschafft. Dies tat der Geschädigte nicht, sodass das OLG Düsseldorf diesen Anspruch verneinte.

Zum abgelehnten Anspruch auf die geforderten Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der Regulierung wies das Gericht auf die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) des Geschädigten hin. Statt der geltend gemachten Ansprüche auf Mietwagenkosten bis zur endgültigen Haftungserklärung durch die Versicherung gewährten die Richter lediglich die Erstattung für die Dauer von 19 Tagen.

Der Kläger habe zwar vorgetragen, die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung oder die Reparatur des Fahrzeugs allein nicht aufwenden zu können, erläuterten die Richter. Grundsätzlich sei er auch nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder sich die finanziellen Mittel hierfür anderweitig zu besorgen. Es sei vielmehr Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte müsse dennoch den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten.

Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus: „… So kann der Geschädigte für die Überbrückung der Ausfallzeit seines beschädigten Wagens durch die Anmietung eines Ersatzwagens nur den Betrag ersetzt verlangen, den ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in seiner Lage aufgewendet hätte. Begrenzt wird diese Pflicht durch die Zumutbarkeit für den Geschädigten im Einzelfall (BGH a.a.O.). Folge dieser Obliegenheit ist die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich genannte Warnpflicht des Geschädigten, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Hieraus erwächst die Obliegenheit des Geschädigten, den Anspruchsgegner auf fehlende Finanzmittel zur Schadensbeseitigung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Verringerung der Kostengefahr durch Zahlung eines Vorschusses zu geben (OLG Frankfurt Urteil vom 27.06.1984; 9 U 112/83, DAR 1984, 318; Hentschel/König, a.a.O., § 12 StVG Rdnr. 32). Einen solchen Warnhinweis hat der Kläger der Beklagten jedoch nicht erteilt. …“

Bedeutung für die Praxis

Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Da die Abrechnung auf Neuwagenbasis für den Schädiger einen höheren Aufwand bei der Schadenbeseitigung mit sich bringt, ist eine solche nur gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Nutzung eines Neufahrzeugs auch dadurch nachweist, dass er die Ersatzbeschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs vornimmt.

Wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken, darf er trotzdem nicht bis zu endgültigen Haftungserklärung des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer warten, um das Fahrzeug zu reparieren bzw. eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Vielmehr ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet, entweder den Schädiger darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit der Finanzierung fehlt, und ihn auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen, damit der Versicherer gegebenenfalls die Möglichkeit hat, einen Vorschuss zu zahlen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung lediglich für die Dauer der Reparatur bzw. der im Gutachten enthaltenen Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit bis zum Vorliegen eines Schadengutachten sowie einer Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen.

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