Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind zu erstatten

Von autorechtaktuell.de

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Der Wunsch nach einer Kfz-Reparatur in der angestammten Werkstatt ist auch nach einem heimatfernen Unfall durchsetzbar. Höhere Abschleppkosten sind dabei in Relation zu setzen mit anderen möglichen Kosten, etwa für den Mietwagen oder Gewährleistungsfragen.

 (Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Kfz-Reparaturen sind Vertrauenssache, nicht zuletzt nach einem unverschuldeten Unfall. Dass der Geschädigte sein Auto gerne in seiner Stammwerkstatt reparieren lassen möchte, ist dabei nachvollziehbar. Laut einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hohenstein-Ernstthal vom 15. November 2017 kann er das beschädigte Auto tatsächlich in die Werkstatt seines Vertrauens bringen lassen, selbst wenn eine andere Markenwerkstatt näher am Unfallort wäre. Ungeachtet seiner Schadenminderungspflicht sind in die Gesamtbetrachtung alle anderen Folgekosten einzuberechnen, die höhere Abschleppkosten am Ende rechtfertigen (AZ: 4 C 430/17).

Im verhandelten Fall forderte der Kläger restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Verklagt war die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem Schaden in seine Heimatwerkstatt des Vertrauens bringen, wofür ihm 470,25 in Rechnung gestellt wurden. Diese kürzte die Beklagte vorgerichtlich um 230,25 Euro.

Grundsätzlich stand außer Frage, dass die Beklagte für die unfallbedingt eingetretenen Schäden vollständig aufkommen musste. Allerdings wollte die gegnerische Versicherung nicht für die gesamten Abschleppkosten aufkommen, da sie wegen des weiten Wegs zu heimatnahen Werkstatt des Klägers einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sah.

Vor dem AG Hohenstein-Ernstthal obsiegte die Klägerin vollumfänglich und bekam restlichen Schadenersatz in Höhe von 230,25 Euro zugesprochen. Bezüglich der Abschleppkosten stellte das AG Hohenstein-Ernstthal fest, dass die Kürzung der Abschleppkosten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dazu äußerte sich das Gericht in der Urteilsbegründung folgendermaßen:

„Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer 230,25 Euro Abschleppkosten, denn er war entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts berechtigt, nach dem Unfall sein beschädigtes Fahrzeug in seine Heimatwerkstatt des Vertrauens abschleppen zu lassen. Er muss sich keinesfalls auf die nächstgelegene Markenwerkstatt verweisen lassen. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt noch keine vier Jahre alt. Deshalb hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts das Recht, das noch junge Fahrzeug in jener Werkstatt instandsetzen zu lassen, die schon immer das Fahrzeug gewartet hatte.

Die dadurch entstandenen Mehrkosten von 230,25 Euro stehen zudem in keinem Missverhältnis zu den Kosten, die entstanden wären, wenn ein Abschleppen zur nächstgelegenen Markenwerkstatt erfolgt wäre und der Kläger nach Abschluss der Reparatur das Fahrzeug hätte in Chemnitz abholen müssen. Schließlich hätte die einstandspflichtige Beklagte die in dem Zusammenhang mit der Fahrzeugabholung entstandenen Aufwendungen des Klägers ebenfalls ersetzen müssen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vermag das Gericht deshalb ebenfalls nicht zu erkennen.“

Gemäß dem Urteilstenor greift ein Verweis der Versicherung auf die Schadenminderungspflicht oftmals zu kurz. Es genügt nicht, die einzelne Schadenposition isoliert zu betrachten, vielmehr ist es erforderlich, sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die – wie hier mit den Abschleppkosten – in Zusammenhang stehen.

Eine Reparatur am heimatfernen Unfallort kann fraglos zu höheren Mietwagenkosten sowie Kosten der Rückführung des Fahrzeugs führen. Zu beachten und gegenzurechnen sind jedoch immer auch die weiteren möglichen Folgekosten. Dazu zählt insbesondere die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, wenn eine Reparatur mangelhaft erfolgt sein solle. Hierfür spielen Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle.

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