Sodann stellte der BGH fest, dass eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB nicht vorlag. Der BGH ließ offen, ob es sich bei der Geltendmachung von ausstehenden Mietwagenkosten durch den Autovermieter um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt. Jedenfalls sei diese Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Die Rechtsdienstleistung gehöre als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung (Senatsurteil vom 31.01.2012), dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt sei, wenn alleine die Höhe der Mietwagenkosten streitig sei.
Erneut verwies der BGH darauf, dass die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches aus abgetretenem Recht durch den Autovermieter den Interessen der Beteiligten entspräche. Der Unfallgeschädigte gehe erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet sei, erstattet werden würde und er mit der Schadenregulierung in keinem größeren Umfang als unbedingt notwendig behelligt werde. Demzufolge seien Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet.
Es liege auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprächen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden könnten. Außerdem verwies der BGH auf die Aufklärungspflicht des Autovermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Anmietenden. Bereits deshalb müsse sich der Autovermieter – auch rechtliche – Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall handele.
Die Abtretung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlasse. Die Abtretung sei nämlich als solche ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstoße.
Die Abtretung wäre nur unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung abzielte. Dies sei allerdings bei der Abtretung eines Schadenersatzanspruches auf Erstattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt sei, wenn alleine die Höhe der Mietwagenkosten streitig wäre.
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