Acht Kilometer Weg sind zumutbar

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Weitere Ausführungen des Gerichts

Eine Werkstatt ist nach Ansicht des Gerichts im Sinne des VW-Urteils des BGH „mühelos und ohne Weiteres“ erreichbar, wenn sie vom Wohnort des Geschädigten nicht mehr als 20 km entfernt ist und eine markengebundene Fachwerkstatt in geringerer Entfernung vorhanden ist. Hierzu ist zwar, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung ergangen, aber nach Ansicht des Gerichts muss irgendwo eine Grenze gezogen werden, damit sich Geschädigte nicht auf womöglich hunderte von Kilometern entfernte freie Werkstätten verweisen lassen müssen. Das Gericht ist sich bewusst, dass dieser Grenzziehung ein Element von Willkür anhaftet, aber eine gewisse maximal zumutbare Entfernung muss nun einmal bestimmt werden, und da scheint 20 km praktikabel, weil eine Entfernung von 20 km ungefähr die Grenze markiert zwischen dem, was noch in der Nähe liegt, und dem, was weiter weg liegt. Immer „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“ ist hingegen nach Ansicht des Gerichts eine freie Werkstatt, die nicht weiter entfernt liegt als die markengebundene Fachwerkstatt, auf deren Kosten der Geschädigte sich beruft.

Nach diesem Grundsatz sind die von den Beklagten benannten Werkstätten K… (Entfernung 27,5 km) und H… (Entfernung 23,9 km) nicht mehr „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“. Die Werkstätten C… & C… (Entfernung 8,0 km) und Fahrzeugservice Str… (Entfernung 2,8 km) sind hingegen „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“. (Alle Entfernungsangaben beruhen auf http://www.routenplaner24.de/routenplanung/).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F…, welches sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht, entstehen bei der Reparatur bei der Firma C… und C…. Gesamtkosten in Höhe von nur 1.656,20 € (netto ohne Reparaturkosten, wie auf Seite 8 des Gutachtens, Bl. 160 d. A., aufgeführt). Auch ist die Reparatur in dieser Werkstatt nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, das sich das Gericht auch insoweit zu eigen macht, technisch gleichwertig im Vergleich zur Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Daher sind nur diese Kosten, die geringer sind als die Kosten in der von der Klägerin benannten markengebundenen Werkstatt, der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde zu legen, da die Werkstatt C… und C… für die Klägerin, wie oben ausgeführt, „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“ ist.

Die Klägerin hat keine im „VW-Urteil“ genannten Umstände dargelegt, weshalb für sie ausnahmsweise eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparatur bei C... und C... unzumutbar sei. Ihr Auto ist mehr als 3 Jahre alt, sie konnte auch nicht durch Unterlagen nachweisen, dass das Fahrzeug „scheckheft-gepflegt“ ist oder stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde.

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