Geldwäschegesetz und Umgang mit Risikoländern
Achtung bei Kunden, die auf der EU-Liste stehen
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Beim Fahrzeugexport denken Kfz-Händler zuerst an Steuervorschriften. Dabei gibt es ein weiteres wichtiges Thema: die Regularien im Sinne des Geldwäschegesetzes. Das betrifft vor allem Länder außerhalb der EU.
Nehmen wir an, ein Unternehmen aus Gibraltar möchte über das Internetportal eines deutschen Autohändlers ein Fahrzeug kaufen. Per Mail fordert der Händler einen Handelsregisterauszug an. Die Adresse des Registerauszugs und eine Recherche wecken den Verdacht, dass es sich beim Unternehmen aus Gibraltar um eine Briefkastenfirma handeln könnte. Also fordert der Händler zusätzlich aktuelle Ausweisdokumente des Geschäftsführers und wirtschaftlich Berechtigten an. Aus dem Scan der Aufenthaltsgenehmigung ist zu erkennen: Der Interessent ist marokkanischer Staatsangehöriger, der im spanischen Marbella lebt.
In diesem Fall müssen weitere Nachforschungen angestellt werden. Denn der Händler muss den Export eines Fahrzeugs vollständig dokumentieren können. Schließlich gibt es – unabhängig von Fragen der (Ausfuhr-)Umsatzbesteuerung – Regularien im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie regeln, wie für Kfz-Händler der korrekte Export auszusehen hat. Es gibt drei verschiedene Länderlisten, in denen die Risiken für Geldwäsche eingestuft werden. Allerdings sind diese Listen nicht identisch: Sie stufen die Staaten teilweise unterschiedlich nach Risiko ein. Zudem ist ihr Verhältnis zueinander rechtlich nicht geklärt.
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