Älteres EU-Fahrzeug ist kein „Neuwagen“

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In seinen Entscheidungsgründen wies das Gericht darauf hin, dass bei der Auslegung dessen, was der Verkäufer dem Käufer schuldet, das Internetinserat zu berücksichtigen gewesen sei. Hierzu führte es folgendes aus:

„Bei der Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien gemäß §§ 133, 157 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Bestellformular der Beklagten so verstehen musste, dass dieses auf die Angaben in der Internetanzeige Bezug nimmt. Denn in dem Bestellformular finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Angaben in dem Internetinserat fehlerhaft oder zumindest missverständlich gewesen seien. Die Angaben „km 0“ und „Erstzulassung: EU-Fahrz.“ musste der Käufer als Verbraucher so verstehen, als ob es sich bei dem Fahrzeug wie in dem Inserat angegeben, um ein Neufahrzeug handelte. Die Beklagte ihrerseits musste erkennen, dass ein Verbraucher ihre Erklärung als Verkauf eines Neufahrzeuges verstehen wird. Damit haben die Parteien übereinstimmend einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug abgeschlossen.

Etwas anderes kann sich nicht aus den AGB der Beklagten ergeben, die unstreitig dem Bestellformular anlagen. Die Beklagte, die sich auf die Klauseln in 2.2 und 4.10 der AGB stützt verkennt, dass die entsprechenden Klauseln nicht dazu geeignet waren, die irreführenden Angaben in dem Internetinserat richtig zu stellen. Denn in den fraglichen Klauseln wird lediglich allgemein auf das Geschäftsmodell der Beklagten hingewiesen. Angaben zu dem konkret verkauften Fahrzeug finden sich dort nicht. So konnte der Beklagte anhand der Angaben in Ziffer 2.2 der AGB nicht erkennen, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2007 gebaut wurde. Denn dort heißt es lediglich dass die Fahrzeuge aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen und Außenlagerbeständen stammen. Über das Alter bzw. die Lagerzeit der Fahrzeuge wird dort nichts gesagt. Auch die Klausel in Ziffer 4.10 der AGB vermag den durch das Inserat begründeten Irrtum des Klägers nicht zu korrigieren. Dort heißt es zwar, dass die Beklagte überwiegend EU-Fahrzeuge aus dem Ausland importiert, welche unter Umständen mehr als ein Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Es wird jedoch nicht ausgeführt, dass es sich bei dem hier als „Neufahrzeug“ angepriesenen Fahrzeug um ein Fahrzeug im Sinne der Klausel handelt. Folgerichtig musste der Kläger auch die weitere Formulierung in Ziffer 4.10 der AGB „Zwar sind es Neufahrzeuge mit 0 km, aber jedoch Gebrauchtwagen nach Deutschem Recht“ nicht auf das von ihm gekaufte Fahrzeug beziehen. Vielmehr hätte die Beklagte bereits in der von ihr aufgegebenen Internetanzeige deutlich machen müssen, dass das Fahrzeug bereits 2007 gebaut wurde und deshalb nach deutschem Recht nicht als Neufahrzeug bezeichnet werden darf“

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