Ansprüche aus einem Schadenfall werden oft von qualifizierten Stellen durchgesetzt, denen die Rechte abgetreten werden. Laut dem BGH ist aber zu beachten, dass der Schädiger eindeutig weiß, welche Ansprüche abgetreten werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2017 die übliche Praxis bestätigt, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen der Beauftragung eines Schadengutachtens seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dieses Vorgehen sei weder ungewöhnlich noch überraschend, so das höchste deutsche Zivilgericht. Anders sieht es mit der „Weiter“-Abtretung des Anspruchs durch den Sachverständigen an eine Verrechnungsstelle aus (AZ: VI ZR 527/16).
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin – eine Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis – von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall. Der Sachverständige hatte sich vom Geschädigten den „Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs“ abtreten lassen. Er trat im selben Dokument „die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate“ an die Verrechnungsstelle ab („Weiterabtretung“). Der beklagte Versicherer stellte beide Abtretungen in Zweifel.
Das AG Wermelskirchen (AZ: 25 C 246/15) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das LG Köln (AZ: 9 S 100/16) der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die erste Abtretung zugunsten des Sachverständigen ist nach Auffassung des BGH unproblematisch wirksam. Die vom Geschädigten unterschriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen. Die in der formularmäßigen Abtretungsklausel des Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch liege in der Abtretung des Schadenersatzanspruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 RDG liege ebenfalls nicht vor, denn es handele sich jedenfalls um eine als Nebenleistung zulässige Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Sei – wie im entschiedenen Fall – allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, dürfe der Sachverständige – ähnlich wie bei der an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten – den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Hierdurch wird die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten nicht zugunsten des Sachverständigen geschwächt, sondern vielmehr die Erwartung des Geschädigten, die Abwicklung zu vereinfachen auch tatsächlich erfüllt. Die Abtretung einer konkreten Forderung hat – nach diesen Grundsätzen – daher keinen überraschenden Charakter und ist damit – nach wie vor – zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016, AZ: VI ZR 475/15).
Unklare Formulierung der Weiterabtretung
Hinsichtlich der Weiterabtretungsklausel zugunsten der Klägerin hatte der BGH jedoch Bedenken, da aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch von dieser Klausel erfasst sein sollte. Eine Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch wurde daher verneint.
Der Wortlaut lege nahe, dass nur der vereinbarte Honoraranspruch, nicht aber der gesetzliche Schadenersatzanspruch abgetreten worden sei. Dem stehe der in der Überschrift verwendete Begriff der „Weiterabtretung“ entgegen. Es handele sich hier um eine frei auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung. Unklar sei insbesondere, ob neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgegenständliche Schadenersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. War die Klägerin Verwenderin der Klausel, geht die Unklarheit zu ihren Lasten.
Das Berufungsgericht muss nun die Frage klären, wer Verwender der AGB-Klausel war (§ 305c Abs. 2 BGB). Der Vertragswortlaut ist als Allgemeine Geschäftsbedingung am objektiven, und nicht am subjektiven Willen der konkreten Vertragspartner auszulegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.10.2017, AZ: VI ZR 504/16). Damit ergibt sich, dass der Wortlaut einer Weiterabtretungsklausel zukünftig klarer und eindeutiger unter Berücksichtigung der vom BGH geforderten Grundsätze formuliert werden muss.
Stand: 08.12.2025
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