Im Brennpunkt Arbeitgeber muss Zustellung der Kündigung beweisen

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Wann gilt eine Kündigung als zugestellt? Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass weder Einlieferungsbeleg noch Sendungsstatus bei einem Einwurf-Einschreiben ein ausreichender Beweis seien. Rechtssicher sei nur der Auslieferungsbeleg.

Die sicherste Variante der Kündigung ist, wenn der Arbeitgeber sie gegen Unterschrift persönlich aushändigt.(Bild: ©  Ngampol - stock.adobe.com)
Die sicherste Variante der Kündigung ist, wenn der Arbeitgeber sie gegen Unterschrift persönlich aushändigt.
(Bild: © Ngampol - stock.adobe.com)

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen die von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung geklagt und bestritten, dass ihr die Kündigung des Arbeitgebers vom 26.07.2022 am 28.07.2022 zugegangen sei. Der Arbeitgeber wendete ein, dass seine Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt hätten. Danach habe eine der beiden den Umschlag zur Post gebracht und dort am 26.7.2022 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Laut Sendungsstatus sei das Schreiben am 28.7.2022 zugestellt worden. Eine Kopie des Auslieferungsbelegs konnte der Arbeitgeber nicht vorlegen, weil die Frist für die Ausstellung einer Kopie des Auslieferungsbelegs durch die Deutsche Post abgelaufen war.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.07.2022 aufgelöst worden sei. Denn der Arbeitgeber habe den Zugang der Kündigung nicht beweisen können.