Arbeitsrecht
Den Bonus gibt’s auf jeden Fall
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Eine Bonuszahlung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Begünstigten. Die kann durch nichts ausgehebelt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis am Ende des Bezugszeitraums nicht mehr besteht.
Der klagende Arbeitnehmer war bis zum 30. April 2020 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt er „eine variable Vergütung […] in Form eines […] leistungsabhängigen Zielbonus von 15 Prozent des Brutto-Basisjahresgehaltes, der im freien Ermessen [der Arbeitgeberin] steht und jederzeit geändert oder ergänzt werden kann.“ Die genauen Bestimmungen sollten in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In dieser Betriebsvereinbarung wurde dann unter anderem festgelegt, dass der Bonus auf dem globalen finanziellen Erfolg des Unternehmens basieren soll. Ein Anspruch darauf sei jedoch vollständig ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Eigenkündigung vor dem Ende des Geschäftsjahres (jeweils am 31. Mai) ausscheide. Im Jahr 2020 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30. April 2020 und erhielt der Betriebsvereinbarung entsprechend keinen Bonus für das Geschäftsjahr 2019/2020. Mit seiner Klage macht er den vollen Bonus geltend, da dieser Entgeltcharakter habe und die Betriebsvereinbarung aus diesem Grund gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) entsprach der Berufung des Klägers anteilig.
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