Auf die Ursache kann es ankommen
Seitdem Händler ihre Gebrauchten nicht mehr mit Gewährleistungsausschluss verkaufen dürfen, dreht sich bei Mängelstreitigkeiten alles um folgende Fragen: Wie war die Beschaffenheit des Wagens bei der Übergabe und wie hätte sie Beschaffenheit sein sollen?
Von nichts kommt nichts, sagt der Volksmund. Alles hat irgendeine Ursache. Mitunter liegt sie auf der Hand, oftmals aber im Dunkeln.Hochgradig kompliziert kann die Ursachenforschung bei Motor- und Getriebeschäden sein. Zumal Motorschäden meistens nicht eine, sondern mehrere Ursachen haben. Schadensursachen sind hier oft indirekter Natur, so dass sich ein Schaden gleichsam „um drei Ecken herum“ entwickelt.
Zustand zum Zeitpunkt der Auslieferung
Aus der Perspektive der kaufrechtlichen Mängelhaftung kommt es darauf an, ob das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt der Auslieferung frei von einem Sachmangel war. Das ist eine Momentaufnahme. Es entscheidet der Moment, in dem der Kunde mit seinem „Neuen“ den Hof des Händlers verlässt. Auf diesen Zeitpunkt schauen die Juristen später zurück, wenn der Kunde mit einer Reklamation kommt.
Die „Wie-war-es-damals-Frage“ stellt sich erst seit der Schuldrechtsreform mit besonderer Brisanz. Bei GW-Verkäufen vor dem 1.1.2002 wurden sämtliche Mängel, auch und gerade verborgene, von dem umfassenden Gewährleistungsausschluss abgedeckt. Nur selten interessierte man sich dafür, worin ein Motor- oder Getriebeschaden seine Ursache hat und ob die Ursache aus der Zeit vor oder nach der Auslieferung stammt.
Komplizierte Fälle prüft der Experte
Seitdem Händler ihre Gebrauchten nicht mehr mit Gewährleistungsausschluss an Verbraucher verkaufen dürfen, gehen die Uhren anders. Alles dreht sich bei Mängelstreitigkeiten jetzt um folgende Fragen: Von welcher Beschaffenheit war der Wagen damals bei Übergabe (Ist-Beschaffenheit) und von welcher Beschaffenheit hätte er sein sollen (Soll-Beschaffenheit)? Während die Soll-Frage vorwiegend juristischer Natur ist, kann die Frage nach der tatsächlichen Beschaffenheit in technisch komplizierten Fällen nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden.
Als noch alles in Ordnung war
Aber wieso kommt es eigentlich auf die Ursache für den späteren Schaden an, wird man fragen dürfen. Reicht es nicht aus, dass der Kunde ohne Probleme vom Hof nachhause fahren und auch anschließend seinen Wagen störungsfrei eine Zeit lang nutzen konnte? Im Moment der Übergabe war er doch in Ordnung, so die typische Einlassung von GW-Verkäufern. Eine solche Sichtweise ist zwar vom Ansatz her nicht falsch. Denn die gesetzliche Sachmängelhaftung („Gewährleistung“) ist es fundamental anderes als eine Garantie, bei der Haltbarkeit während der gesamten Garantiezeit versprochen wird. Und dennoch greift diese Sichtweise zum Leidwesen des GW-Handels zu kurz. Das zeigen folgende Beispiele:
Beispiel Nr. 1
Mit dem am 15.1.2002 bei Km-Stand 118 000 gekauften Opel Vectra war der Kunde problemlos knapp sechs Monate lang insgesamt 10 950 km gefahren, als ein kapitaler Motorschaden auftrat. Diagnose: übergesprungener Zahnriemen. Was die Ursache dafür war, konnte selbst vor Gericht nicht geklärt werden. War es ein Materialfehler oder ein Fall von Verschleiß? Oder hatte gar der Käufer seine Finger im Spiel, weil er sich mal verschaltet hat? Letzteres hielt ein Sachverständiger immerhin für möglich. Die Gerichte haben diesen berühmtesten aller Zahnriemenfälle ganz unterschiedlich beurteilt. Die erste Instanz hat die Rücktrittklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat ihr dagegen stattgegeben, was wiederum dem Bundesgerichtshof nicht gefiel (siehe Ausgabe 9/2004, S. 24).
Ursachenforschung betreiben
Festzuhalten ist: Der Motorschaden als solcher, also das Endresultat, scheidet als Mangel aus. Denn er war bei Auslieferung Mitte Januar 2002 nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt funktionierte der Motor einwandfrei. Zu fragen sei nun, so die Karlsruher Richter, ob der am 12. Juli 2002 aufgetretene Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhandene, „in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist“. Damit war das Tor zur Ursachenforschung aufgestoßen.
Beispiel Nr. 2
Der Renault Laguna (EZ 2/97) war im Sommer 2004 bei Km-Stand 84 000 km verkauft worden. Bereits nach einer Fahrstrecke von rund 1 500 km trat ein Problem mit dem Automatikgetriebe auf. Als Ursache ermittelte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger einen serienmäßigen „technischen Werkstofffehler“ im Bereich der hydraulischen Kupplung. Ein Fall der Händlerhaftung? Ja, so der Spruch des Richters der ersten Instanz (die OLG-Entscheidung ist erst nach Redaktionsschluss verkündet worden).
Diese beiden Beispiele stehen stellvertretend für eine Fallgruppe, mit deren Tücken sich Händler, Kunden, Sachverständige, Anwälte und Gerichte seit dem 1.1.2002 ständig herumplagen müssen. Ein immenses Arbeitsbeschaffungsprogramm zum vermeintlichen Nutzen der Verbraucher.
Ursache löst Sachmangelhaftung aus
Aus Händlersicht ist Folgendes wichtig:
Schon die Ursache eines Schadens kann die Sachmängelhaftung auslösen, vorausgesetzt, sie stellt für sich genommen eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Im obigen Zahnriemenfall war das Überspringen des Zahnriemens der Auslöser einer ganzen Kette von Ursachen bis hin zur Zerstörung des Motors. Das Überspringen hatte wiederum eine eigene Ursache, nämlich die Lockerung des Zahnriemens. Und diese konnte drei Ursachen haben, die allein oder auch in Kombination gewirkt haben können. Bei dieser Mehrheit von Ursachen („Ursachenbündel“), typisch für Motorschäden, ist es nicht leicht, die juristisch entscheidende herauszufiltern.
Verschleiß scheidet aus
Für den Bundesgerichtshof war es die Lockerung des Zahnriemens. Ein lockerer Zahnriemen kann in der Tat ein Fall „vertragswidriger Beschaffenheit“ und damit ein Sachmangel sein. Nun konnte die Lockerung aber auch auf einen Schaltfehler des Käufers zurückgehen, wie der Sachverständige angedeutet hat. Normaler Verschleiß, gleichfalls Risiko des Käufers, schied als Ursache aus, da der Zahnriemen kurz vor Auslieferung an den Kunden erneuert worden war. Wer muss hier was beweisen und was besagt die Beweislastumkehr des Paragrafen 476 BGB? In dieser zentralen Frage hat der Bundesgerichtshof für den Handel und gegen die Verbraucher entschieden. Trotz heftiger Kritik hat er seine verkäuferfreundliche Linie beibehalten und sie erst kürzlich nochmals bekräftigt (Az. VIII ZR 173/05).
Beweislastumkehr hilft nicht weiter
Hiernach gilt: Ob eine Schadensursache für sich genommen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, hat auch ein Verbraucher darzulegen und zu beweisen. Die Beweislastumkehr in § 476 BGB hilft ihm hier nicht. Sie enthält nur eine so genannte Rückwirkungsvermutung auf der Basis eines unstreitigen oder nachgewiesenen Mangels, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragrafen 476 BGB gezeigt hat. Das ist die gute Botschaft für den Handel.
Eine schlechte gibt es auch. Sie ist verbunden mit Vokabeln wie „Anlageschaden“, „Keim-Mangel“ und ähnlichen Bezeichnungen. Zum Ausdruck soll damit gebracht werden, dass im Moment der Auslieferung zwar noch alles in Ordnung war, dass aber schon zu diesem Zeitpunkt der später hervorgetretene Schaden „in der Anlage“ vorhanden war.
Wer so argumentiert, kann sich vom Ansatz her auf den Bundesgerichtshof berufen. Auch aus der Rechtsprechung der Oberlandsgerichte sind mehrere einschlägige Fälle bekannt. Beispielsweise das Urteil des OLG Köln vom 6.10.2003 (Az. 19 U 227/01), wo bei einem Zahnriemenwechsel eine Unterlegscheibe „liegengeblieben“ und der spätere Motorschaden nur eine Frage der Zeit war. Für das OLG Frankfurt spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Kolbenfresser bei einem ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel versorgten Pkw-Motor in einem technischen Mangel „angelegt“ war, wenn der Schaden bei einem Km-Stand von nur 88 000 eintritt (Az. 24 U 198/04). Was der „exakte technische Ursachenzusammenhang“ war, interessierte die Frankfurter Richter nicht.
Wahrscheinlichkeit reicht schon aus
Um einen Sachmangel bejahen zu können, reicht dem BGH ein Zustand (per Übergabe) aus, auf Grund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit eines baldigen Schadens besteht (Urt. v. 29.3.2006, Az. VIII ZR 173/05 – Pferdekauf). Einen solchen Sachverhalt muss der Käufer nachvollziehbar darlegen. Beweisen muss er ihn ebenfalls, und zwar auch beim Verbrauchsgüterkauf.
Fazit: Ob die Ursache eines späteren Schadens oder eine „Schadensanlage“ die rechtliche Qualität eines Sachmangels hat, muss der Käufer - auch in seiner Eigenschaft als Verbraucher - beweisen.
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