Ermittelt ein Sachverständiger oder eine Werkstatt einen falschen Kostenvoranschlag, muss der Besitzer des Wagens für die höheren Kosten nicht aufkommen.
(Foto: Archiv)
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 28. Februar klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter nicht für Fehler einer Werkstatt oder eines Sachverständigen haftbar gemacht werden kann. Im konkreten Fall hatten Reparaturkosten letztlich die Wirtschaftlichkeitsgrenze überschritten. Dies könne aber nach ordnungsgemäßer Vorinformation und Beauftragung dem Geschädigten seitens der gegnerischen Versicherung nicht angelastet werden, so die Saarbrückener Richter (AZ: 4 U 112/11).
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte mit seinem Kfz einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Seine Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner, Führer des unfallverursachenden Fahrzeugs, trat er an die Klägerin, ein Kfz-Unternehmen ab. Dazu beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen, der Reparaturkosten in Höhe von 10.603,94 Euro und einen Wiederbeschaffungswert von 12.800 Euro ermittelte. Danach erteilte der Geschädigte an die Klägerin den Reparaturauftrag.
Während der Reparatur kam es zu einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen, da sich ein weitaus höherer Schaden herausstellte. Ohne Rücksprache mit dem Geschädigten gab der Sachverständige die zusätzlichen Reparaturarbeiten frei. Die Reparaturkosten beliefen sich letztlich auf 18.423,46 Euro. Die Versicherung regulierte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (12.576,47 Euro abzüglich 1.500,00 Euro). Die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten machte die Kfz-Werkstatt vor Gericht geltend und obsiegte letztendlich in der Berufung.
Herleitung des Urteils
Die Abtretung an das Kfz-Unternehmen hielt das OLG Saarbrücken für unproblematisch. Die Abtretung sei hinreichend bestimmt und verstoße auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Übersteigt der Reparaturaufwand 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, so ist der dem Gläubiger zustehende Schadenersatzbetrag grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Auch im konkreten Fall war nach den Ausführungen des OLG eine Reparatur allein anhand objektiver Kriterien unwirtschaftlich.
Allerdings kommt es nach Ansicht des OLG Saarbrücken auch auf eine subjektbezogene Schadenbetrachtung an. Es geht also um die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Dieser müsse sich weitgehend auf das Urteil des Sachverständigen bzw. der Werkstatt verlassen. Das Prognose- bzw. Werkstattrisiko sei dem Geschädigten nicht anzulasten. In diesem Zusammenhang sei dem geschädigten Autofahrer auch ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden bezüglich Werkstatt und Sachverständigen nicht anzulasten.
Ein Fremdverschulden der Auftragnehmer sei dem verunfallten Autofahrer nicht zurechenbar, da die Voraussetzungen des § 278 BGB nicht vorlägen. Die Werkstatt bzw. der Sachverständige sind nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten gegenüber der Schädigerseite. Dies entschied der BGH bereits in BGHZ 63, 182. Eine abweichende Beurteilung ergab sich nach Ansicht des OLG Saarbrücken auch nicht deshalb, weil der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hatte.
Die möglichen Einwendungen des Geschädigten gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin spielen nach Ansicht des OLG Saarbrücken im Verhältnis der klagenden Werkstatt zur beklagten Versicherung keine Rolle. Die Versicherung sei dadurch auch nicht schutzlos gestellt, da sie nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung vom Geschädigten die Abtretung seiner werkvertraglichen Ansprüche gegenüber der Klägerin verlangen könne.
Praxis: Klage mit guten Erfolgsaussichten
Die Konstellation der OLG-Entscheidung ist nicht unkompliziert, kommt aber häufig vor: Der Geschädigte bedient sich zur Behebung seines Schadens fachkundiger Dritter (Sachverständiger, Werkstatt, Autovermieter etc.). Diese machen einen (vermeintlichen) Fehler, welcher den Schaden erhöht (verzögerte Reparatur, Freigabe einer unwirtschaftlichen Reparatur). Regelmäßig lastet der Schädigerversicherer diese Fehler dem Geschädigten an und kürzt dessen Schadenersatzanspruch.
Der Geschädigte sollte hier klagen. Ein eigenes Verschulden ist ihm regelmäßig nicht vorzuwerfen, er hat eine fachkundige Werkstatt und einen fachkundigen Sachverständigen beauftragt. Ein Fremdverschulden wird dem Geschädigten nicht zugerechnet, was das OLG Saarbrücken noch einmal in obiger Entscheidung klargestellt hat.
Stand: 08.12.2025
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