Autogas-Umbau: Werkstatt muss informieren
Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über die Risiken aufklären.
Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über Risiken der Anlage aufklären. Das teilte der Anwaltsuchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit (Urteil vom 17. März 2006 – AZ: 8 U 211/05). Ein Autofahrer hatte eine Werkstatt auf Schadenersatz verklagt, als nach einer Umrüstung der Motor kaputt gegangen war.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vielfahrer seinen Pkw in einer Spezialwerkstatt auf Autogasbetrieb umrüsten lassen. Nach 14.000 gefahrenen Kilometern ließ der Mann eine Inspektion des Fahrzeugs bei einer Vertragswerkstatt durchführen. Kurz darauf traten massive Störungen auf. Wie sich herausstellte, hatten drei von vier Zylindern keine Kompression mehr. Die Ventilsitzringe waren für den Betrieb mit Autogas nicht hitzebeständig genug. Der Motor war kaputt.
Der Kunde machte die Werkstatt, die ihm die Autogasanlage eingebaut hatte, für den Schaden verantwortlich. Die verwies jedoch auf ein angebliches Versagen der Inspektionswerkstatt. Dort habe man bei der Überprüfung eine notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement versäumt.
Das Gericht gab dem Kunden Recht. Die Spezialwerkstatt hätte den Mann darauf hinweisen müssen, dass sein Fahrzeug zum Betrieb mittels einer Autogasanlage ungeeignet sei, so das Gericht. Sie habe ihn aber noch nicht einmal über die Risiken, die mit dem Einbau einer solchen Anlage verbunden seien, aufgeklärt. Dazu gehöre etwa, den Kunden, im Hinblick auf künftige Inspektionen, über eine notwendige Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement zu informieren.
Das könne man von einer Werkstatt, die im Bezug auf Autogasanlagen die Sachkunde eines Spezialisten in Anspruch nehme, durchaus verlangen, so die Richter. Die Spezialwerkstatt müsse dem Mann deshalb den Preis für die Umrüstung zurückzahlen und außerdem knapp 12.000 Euro Schadenersatz für den kaputten Motor leisten. Im Gegenzug müsse der Kunde die Autogasanlage wieder zurückgeben.