Urteil zum Umweltbonus Autohändler haftet nicht für E-Prämie

Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

Muss ein Autohändler seine Kunden auf das rechtzeitige Beantragen einer staatlichen E-Prämie hinweisen? Diese Frage hatte das AG Duisburg-Hamborn zu klären, weil sich ein Autokäufer im Dezember 2023 um den Umweltbonus betrogen sah und Schadensersatz verlangte.

Autohändler müssen nicht für eine nicht erhaltene Kaufprämie haften, solange sie dies dem Kunden nicht vertraglich zugesichert haben. (Bild:  ProMotor)
Autohändler müssen nicht für eine nicht erhaltene Kaufprämie haften, solange sie dies dem Kunden nicht vertraglich zugesichert haben.
(Bild: ProMotor)

Gerade erst hat die Bundesregierung eine neue Kaufprämie für E-Autos auf den Weg gebracht. Käufer kalkulieren diese meist in den Neuwagenkauf mit ein, obgleich der staatliche Zuschuss wie in der Vergangenheit erst nach dem Kauf und nach der Fahrzeugzulassung möglich ist.

Auch wenn Autohändler mit der Prämie werben, stehen sie bei der Gewährung dieser nicht in der Pflicht. Das stellte das AG Duisburg-Hamborn (Urteil vom 13.05.2025, Az. 7 C 7/25) klar. Ein Duisburger Käufer hatte gegen seinen Autohändler geklagt und vom ihm Schadensersatz für die Umweltprämie gefordert.