Gewährleistungsrecht Autohändler müssen EU-Label einsetzen

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Alle Kundeninformationen zum Gewährleistungsrecht müssen Autohändler ab Oktober 2026 mit einem einheitlichen EU-Label versehen. Darauf weist der ZDK hin.

Ein neues EU-Label soll ab 27. September 2026 auf den gesetzlich verpflichtenden Kundeninformationen zum Gewährleistungsrecht aufgebracht sein.(Bild:  ProMotor)
Ein neues EU-Label soll ab 27. September 2026 auf den gesetzlich verpflichtenden Kundeninformationen zum Gewährleistungsrecht aufgebracht sein.
(Bild: ProMotor)

Ab dem 27. September 2026 müssen Autohändler ihre Kundeninformationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und gewerblichen Garantien mit einem einheitlichen EU-Label versehen.  

Darüber informierte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitglieder. Diese Label sind jedoch noch nicht verfügbar, sondern müssen erst von der EU-Kommission gestaltet werden. Unter anderem sollen die Label QR-Codes mit weiteren Kundeninformationen enthalten.

Diese Label sollen die Verbraucher europaweit einheitlich, transparent und verständlich über die zweijährige Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung des Verkäufers sowie über freiwillige Herstellergarantien informieren.

Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Händler, seine Kunden auf die Rechte bei Mängeln wie Reparatur, Ersatzlieferung oder Rückerstattung hinzuweisen, während Garantien zusätzliche, kostenfreie Absicherungen mit längeren Laufzeiten darstellen können.

QR-Codes weisen auf verkürzte Verjährungsfrist hin

Das neue System unterscheidet klar zwischen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und freiwilligen Garantien. Für letzteres gilt: Wenn eine kostenlose Herstellergarantie mehr als zwei Jahre beträgt und der Händler vom Hersteller darüber informiert ist, muss dies mit einem speziellen Garantielabel gekennzeichnet werden, das Angaben zu Garantiezeitraum, Herstellername und Modell beinhaltet.

Auf den Labeln wird zudem darauf hingewiesen, dass bei gebrauchten Waren die Verjährungsfrist der Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden kann. Ein QR-Code im Label führt zu länderspezifischen, detaillierten Verbraucherinformationen, die die EU-Mitgliedstaaten bereitstellen müssen.

Ab Ende September nächsten Jahres sind die Händler dann verpflichtet, die von der EU-Kommission standardisierten und nicht veränderbaren Label entsprechend auf ihren Informationshinweisen sowohl im stationären Handel als auch online vor Vertragsabschluss zu präsentieren.

Label sind noch nicht verfügbar

Vorher müssen die Mitgliedsstaaten noch die länderspezifischen Informationen zusammenstellen, damit Verbraucher diese über die auf den Labeln befindlichen QR-Codes abrufen können. Für Deutschland berücksichtigte die EU-Kommission die ZDK-Forderungen nach einer klaren Abgrenzung zwischen den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmangelhaftung) sowie gewerblichen Garantien.

Außerdem sollen die Verbraucher nicht nur allgemein, sondern detailliert durch leicht zugängliche Hinweise über die konkrete Rechtslage in Deutschland informiert werden. Für den Gebrauchtwagenhändler besonders relevant und berücksichtigt wurde die Forderung, die Verbraucher auch darüber zu informieren, dass beim Verkauf gebrauchter Waren eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässig ist.

Aktuell brauchen die Autohändler wegen der Label noch nicht aktiv zu werden. Sobald sie für die Händler verfügbar sind, wird der ZDK seine Mitglieder informieren, kündigte der Zentralverband an.

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