Nachbesserung bei technischem Mangel
Autohaus haftet für Reparaturen in Drittwerkstätten
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Erfolglose Nachbesserungsversuche von Fremdwerkstätten können dem Autohaus zurechenbar sein, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Käufer Mängelbeseitigungsansprüche auch bei Dritten geltend machen kann. Oder wenn sich die Kaufvertragsparteien darauf geeinigt haben, dass ein Dritter einen Nachbesserungsversuch unternimmt.
Ein Kunde hatte schon kurz nach Übergabe seines neuen Kia XCeed Probleme mit dem Fahrzeug: Das Gaspedal ließ sich plötzlich nicht mehr treten und der Motor ging während der Fahrt aus; auch auf der Autobahn. Das Fahrzeug konnte dann nicht neu gestartet werden, so dass es mehrfach abgeschleppt werden musste. In verschiedenen Werkstätten wurde jeweils festgestellt, dass es sich um Probleme mit dem Kraftstoffverteilsystem/Drucksensor handeln würde. Aber der Fehler konnte nicht behoben werden. Als der Kunde schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte, verweigerte das Autohaus die Rückabwicklung.
Als der Fall vor das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.11.2025, Az. 10 U 70/24) kam, bestätigten die Richter die vorinstanzliche Entscheidung, wonach der Käufer zu Recht von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei. Das Fahrzeug sei unstreitig mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet gewesen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei wegen der gefährlichen Auswirkungen des Mangels entbehrlich gewesen. Zudem sei eine Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB schon deshalb unnötig gewesen, weil die Nacherfüllung durch Nachbesserung fehlgeschlagen sei. § 440 S. 2 BGB sehe zudem nicht vor, dass der Verkäufer eigene Nachbesserungsversuche vornehmen muss.
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