AVG-Pleite: Insolvenzverwalter geht gegen Verjährung vor

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Vorgehensweise im Einzelfall prüfen

In dem Schreiben, das »kfz-betrieb« vorliegt, malt Bauer zwei Szenarien bezüglich der Verjährung der Ansprüche aus:

  • Der Betrieb unterzeichnet die Vereinbarung, mit der er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. In diesem Fall will Bauer die Ansprüche aus der Insolvenzmasse unter der Voraussetzung nicht weiterverfolgen, dass es ihm gelingt, die Rechtsansicht der Finanzverwaltung zu widerlegen. Setzen sich dagegen die Finanzbehörden mit ihrer Auffassung durch, steht den Betrieben der Weg offen, sich gegen eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters zu wehren.
  • Der Betrieb weigert sich, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Dann will Bauer den Anspruch auf Umsatzsteuererstattung zeitnah zivilrechtlich geltend machen und anschließend den Antrag auf Aussetzen des Verfahrens stellen. Dies geht aber mit einem höheren Prozess- und Kostenrisiko für die Betroffenen einher.

Nach Sichtung der Unterlagen hält der ZDK-Arbeitskreis Steuern die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach wie vor für zweifelhaft. Nun wird zunächst im Steuerverfahren zu klären sein, ob die AVG als Eigenhändlerin oder als Vermittlerin tätig war. Dieser Grundgedanke liegt den dargestellten Verhaltensvarianten des Insolvenzverwalters zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sollte keine Entscheidung ohne Rücksprache mit dem eigenen Steuer- oder Rechtsberater getroffen werden, rät der ZDK dringend. Dabei sei dann zu klären, ob zur Kostenvermeidung die Unterzeichnung der Vereinbarung zielführend ist oder ob eine andere Vorgehensweise zweckmäßig erscheint. Für den Einredeverzicht könnte sprechen, dass dann regelmäßig keine Kosten für den Zivilprozess anfallen. Bei Besonderheiten im Einzelfall können dagegen aus Sachverhaltsgesichtspunkten oder aus anderen (z.B. steuerlichen) Erwägungen auch ein anderer Umgang mit dem Thema sinnvoll sein.

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