Bagatellschaden: Kostenvoranschlag ja, Gutachten nein

Von autorechtaktuell.de

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Bei der Reparatur eines Bagatell-Unfallschadens sind die Kosten des Kostenvoranschlags grundsätzlich zu ersetzen. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind dagegen nicht automatisch zu erstatten.

Bei der Reparatur eines Bagatell-Unfallschadens sind die Kosten des Kostensvoranschlags grundsätzlich zu ersetzen. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind dagegen nicht automatisch zu erstatten. So hat das Amtsgericht (AG) Heidelberg in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.6.2012, AZ: 21 C 357/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) den Unfallschaden an seinem Fahrzeug von etwa 700 Euro mittels eines Kostenvoranschlags schätzen lassen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) verweigerte indes die Erstattung der Kosten des Kostenvoranschlages in Höhe von 95 Euro. Daraufhin klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht Heidelberg und hatte damit Erfolg.

Zur Urteilsbegründung

Das Amtsgericht Aachen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten des Kostenvoranschlags gemäß § 249 BGB grundsätzlich zu den Kosten gehören, die zur Rechtsverfolgung erforderlich sind. Deshalb seien die Kosten des Kostenvoranschlags prinzipiell zu erstatten. Dagegen seien die Kosten eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden wegen der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht nicht automatisch zu ersetzen.

Nach Auffassung des Gerichts muss dem Geschädigten stets die Möglichkeit gewährt werden, seinen „Bagatellschaden“ gegenüber der gegnerischen Versicherung nachzuweisen. Selbst wenn durch Mehrleistungen – wie Angaben zum Reparaturweg, Plausibilität, Wertminderung oder Wertverbesserung – ein Gutachten zum Preis eines Kostenvoranschlages erstellt wurde, dürfe dem Geschädigten hieraus kein Nachteil entstehen. Zugleich dürfe die Wahlfreiheit des Geschädigten nicht unzulässig eingeschränkt werden.

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