Beilackierungskosten sind erstattungsfähig

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Aussage des Gerichts

Zu den Kosten der Beilackierung führte das AG Freiberg aus, dass es im Zuge der Ausführung der Lackierung regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Flächen komme. Der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf unsichtbare Reparatur. Dies gelte insbesondere aufgrund des relativ geringen Alters des klägerischen Fahrzeug (2 ½ Jahre) und des laut Gutachten gut gepflegten Allgemeinzustandes. Dem Kläger sei es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar gewesen, sich auf diese Möglichkeit der Einsparung von Lackierzeiten verweisen zu lassen.

Des Weiteren bestätigte das Gericht die Erstattungsfähigkeit eines sogenannten Lackmaterialpreisaufschlages (im konkreten Fall 40 Prozentpunkte). Beim AZT-Lackmaterial-Index 100 handele es sich um einen Durchschnittswert der Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten. Für eine individuelle Lackkalkulation sei der Index 100 nicht festgeschrieben. Vielmehr müsse eine individuelle Berechnung erfolgen. Dabei könne von keinem Gewerbetreibenden gefordert werden, dass er sein Material zum Einkaufspreis verkaufe. Vor diesem Hintergrund bestätigte das AG Freiberg einen Lackmaterialaufschlag von 40 Prozent.

Auch die Kosten der weiteren Stellungnahme des Sachverständigen seien ersetzbar. Es sei wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen, seitens des Klägers den Versuch zu unternehmen, die Beklagten mit einer Stellungnahme des Sachverständigen von ihrer Zahlungspflicht zu überzeugen. Demnach seien auch die hierdurch entstandenen Kosten als solche einer erforderlichen Rechtsverfolgung und Schadenermittlung anzusehen und erstattungsfähig. Mit ihrer unberechtigten Verweigerung hätte die Beklagte die erneute Beauftragung des Sachverständigen geradezu herausgefordert.

Die Klage vor dem AG Freiberg war vor diesem Hintergrund in Höhe von 90 Prozent erfolgreich, lediglich die Mietwagenkosten wurden nicht zugesprochen. Hier wurde anhand eines Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel geschätzt (Verweis auf die neuere Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, AZ: 1 U 304/15).

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