BGH Beim Abschleppen auch Widerrufsformular aushändigen

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Wenn Kfz-Betriebe liegengebliebene Kundenfahrzeuge zur Reparatur abschleppen, sollten sie beachten, dass der Vertrag außerhalb ihrer Geschäftsräume abgeschlossen wurde. Wer hier die Vorgaben des Widerrufs ignoriert, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben.

Kommen Aufträge außerhalb der Geschäftsräume zustande – wie beim Abschleppen –, muss das Unternehmen an seine gesetzlichen Verpflichtungen zum Widerrufsrecht denken. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Kommen Aufträge außerhalb der Geschäftsräume zustande – wie beim Abschleppen –, muss das Unternehmen an seine gesetzlichen Verpflichtungen zum Widerrufsrecht denken.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Kundenbindung wünschen Autohäuser auch im Fall einer Autopanne. Für diesen Notfall erhält der Kunde meist von seinem Autohändler die Telefonnummer, die er möglichst wählen soll, wenn er mit seinem Fahrzeug liegen bleibt.

Ruft der Kunde schließlich den Service- und Abschleppdienst seines Autohändlers zu Hilfe, sollten Kfz-Betriebe wissen, dass es sich dabei um einen Vertrag handelt, der außerhalb der geschlossenen Geschäftsräume geschlossen wurde. Damit unterliegt die Vereinbarung besonderen Bedingungen: Der Kunde hat ein Widerrufsrecht und muss darüber nicht nur informiert werden, sondern das entsprechende Widerrufsformular auch ausgehändigt bekommen.