Andererseits bildet der Kaufpreis nach § 346 II 2 BGB die Obergrenze der Nutzungsvergütung; mehr als den Kaufpreis war der Käufer nicht bereit für die Kaufsache und die aus ihr zu ziehenden Gebrauchsvorteile zu zahlen, mehr kann der Verkäufer als Gegenleistung nicht erwarten.
Berechnet man hingegen die Gebrauchsvorteile anhand des Mietpreises, der für die Nutzung einer entsprechenden Sache durchschnittlich gezahlt wird, würde nicht der zwischen den Parteien abgeschlossene Kauf- oder Werkvertrag, sondern fiktiv ein Miet- oder Pachtvertrag rückabgewickelt und damit unterstellt, der Käufer oder Besteller sei bereit gewesen, für die Nutzung der Sache den – wegen des Gewinnanteils und der Vorhaltekosten des Vermieters oft deutlich höheren – Miet- oder Pachtzins zu zahlen. Das liefe dem Ziel zuwider, über die Rückabwicklung des Vertrags lediglich den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Leistungsaustausch bestand (vgl. insoweit Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 257).
Mithin ist grundsätzlich die auch vom Landgericht angewandte lineare Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe der Nutzungsentschädigung heranzuziehen.
Allerdings muss der Wert des Kraftfahrzeugs die Obergrenze für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellen. Denn wenn der auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung umgelegte Kaufpreis den Wert des Fahrzeugs repräsentiert, kann der Nutzungsausgleich nicht höher als der „verbliebene Zeitwert“ des Kraftfahrzeugs sein (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1165 m. w. Nachw.; Reinking, NJW 2009, 151, 155, unter Hinweis auf OLG Hamm, MDR 1982, 580, das entschieden hat, die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw anzurechnende Nutzungsvergütung werde durch den Wertverlust begrenzt, den das Fahrzeug während der Nutzungsdauer erleide; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2004 – 1 U 11/04, juris).“
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