Einschreiben bieten keine Sicherheit
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Häufig ist es entscheidend, dass eine schriftliche Erklärung rechtzeitig zugestellt wird. Behauptet der Empfänger dann, er habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, muss der Absender den rechtzeitigen Zugang vor Gericht beweisen können. Eine Zustellung per Einschreiben ist dafür nur bedingt geeignet.
Gerade das in der Praxis beliebte Einwurf-Einschreiben bietet weniger Sicherheit als allgemein angenommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 30.1.2025 (2 AZR 68/24) entschieden, dass die Vorlage des Sendungsstatus allein nicht ausreicht. Denn die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs würden ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründen.
Nun hat das LAG Hamburg mit Urteil vom 14.7.2025 (4 SLa 26/24) entschieden, dass aufgrund der geänderten Handhabung der Deutschen Post auch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht mehr ausreichend sei. Das liegt an der Digitalisierung: Früher hat der Postangestellte bei einem Einwurf-Einschreiben ein Label von der Sendung abgezogen und auf den Auslieferungsbeleg geklebt. Damit bestätigte er nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei diesem Verfahren sei der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs ein Anscheinsbeweis für eine Zustellung gewesen, so das Gericht. Inzwischen scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens, bevor er das Einschreiben in den Briefkasten einlegt. Beim Abscannen des Strichcodes kann es sein, dass der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält; somit würde sich die Gefahr eines Fehleinwurfs erhöhen. Zudem würden sich weder die Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung dem Zustellbeleg entnehmen lassen. Auch die Empfängeradresse lässt sich dem Dokumentationssystem nicht entnehmen. Daher bringt ein Einwurf-Einschreiben nach aktueller Rechtslage keinen sicheren Anscheinsbeweis mehr für eine Zustellung.
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