Bestätigung einer fachgerechten Reparatur ist erstattungsfähig

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Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung des AG Ansbach ist für das Sachverständigenwesen von großer Bedeutung. Es verknüpft die aktuelle Praxis der Versicherer, unfallbezogene Daten zu einem bestimmten Fahrzeug in der HIS-Datenbank abzuspeichern, mit der Berechtigung des Geschädigten, sich die fachgerechte Instandsetzung seitens eines Sachverständigen bestätigen zu lassen.

Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf die Vorlage einer Reparaturrechnung bzw. die Vorlage einer Bestätigung der reparierenden Werkstatt beschränken, er kann stets die fachgerechte Instandsetzung des Reparaturschadens seitens eines Sachverständigen bestätigen lassen und erhält die dahingehend entstandenen Kosten auch ersetzt.

Die Begründung des AG Ansbach leuchtet ein. Die von den Versicherern genutzte Datenbank dient vor allen Dingen auch dazu, bei nachfolgenden Fahrzeugschäden einen Abgleich herbeizuführen. Dies ermöglicht es der Versicherung, im Fall eines weiteren Schadens schnell einmal zu behaupten, es läge ein Altschaden – also ein unreparierter Vorschaden – vor. Der Geschädigte muss dann die fachgerechte Instandsetzung darlegen und auch nachweisen.

Es ist nur folgerichtig und auch konsequent, wenn demnach das AG Ansbach dem Geschädigten auch zugesteht, für diesen Nachweis einen Sachverständigen zu beauftragen und die dahingehenden Kosten als Schaden geltend zu machen.

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